, gemeinsame (GMO). Begr. f. d. gemeinsamen Interventionsstellen der EG i. S. d. MOG. Sie bilden ein System der Marktordnung für Agrarprodukte; die Marktordnungswaren. Die GMO regeln den Binnenhandel innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Außenhandel der EG und z. T. auch die Produktion. Die Regelungen für bestimmte Produkte oder Produktgruppen sind im Einzelnen — den Marktverhältnissen und Versorgungsbedürfnissen entsprechend — unterschiedlich. Am bedeutsamsten sind die GMO mit ständiger Intervention zur Aufrechterhaltung eines festgesetzten Preisniveaus. Hierzu setzt die EU-Kommission periodisch (meist jährlich) Richtpreise fest. An diesen soll sich die Erzeugung orientieren. Sie bilden auch die Grundlage für Interventionsmaßnahmen (Ankauf, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren durch innerstaatliche Stellen, Subventionierung der privaten Lagerhaltung, Exportsubventionen u.a.). Für die Einfuhr in die EG werden sog. Schwellenpreise („Einschleusungspreise” = Richtpreis für den Übergangsgrenzort der EG) festgesetzt. Auf niedrigere Einfuhrpreise wird eine sog. -~ Abschöpfung erhoben. Die Preisregulierung wird durch eine Abnahmeverpflichtung der Interventionsstellen zum Richtpreis bewirkt. Die übrigen GMO enthalten Regelungen der Produktionsförderung durch Maßnahmen organisatorischer Art (Erzeugerverbände, Vermarktungseinrichtungen, Standardisierung u. Ä.) und durch Subventionen. Soweit wegen Überproduktion der Gemeinschaft Exportsubventionen gezahlt werden müssen, ist die Produktion quotenmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt. Das System der EG-Agrarmarktordnung wird durch einheitliche, mit EG-Verordnungen festgesetzte Qualitäts- und Vermarktungsnormen sowie durch organisatorische Maßnahmen zur Erzeugungs- und Marktbeobachtung ergänzt. Für den EG-Binnenhandel enthalten alle GMO ein generelles Verbot von Zöllen, Abgaben, Kontingenten und sonstigen Handelsbeschränkungen.
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