im Gegensatz zu Marktpreisen, die Ergebnis des freien Spiels von Angebot und Nachfrage sind, werden Preise von staatlichen Behörden vorgeschrieben bzw. unterliegen einer staatlichen Genehmigung (z. B. Energiepreise). Durch die staatliche Preissetzung werden die —Preisfunktionen gestört, wenn dieser administrierte Preis nicht dem Marktpreis entspricht. Es handelt sich dann um Mindestoder Höchstpreissetzungen, die weitere staatliche Eingriffe erforderlich machen. (1) Ist der staatliche Preis fi z.B. in Form eines —Mindestpreises über dem Marktpreis p festgesetzt, so übersteigt die angebotene Menge xA die nachgefragte Menge xN, d. h. es besteht ein Angebotsüberhang (xA — xN) (Käufermarkt). Dieser Angebotsüberschuss führt entweder dazu, dass das betreffende Gut auf grauen Märkten unter dem administrierten Preis verkauft wird, oder der Staat ist gezwungen, dieses überschüssige Angebot aus dem Markt zu nehmen, indem er es hortet oder vernichtet bzw. verschenkt (Beispiel: Mindestpreise in der Landwirtschaft führen zu Butter- und Rindfleischbergen). (2) Setzt dagegen die staatliche Behörde z. B. in Form eines Höchstpreises den Preis einer Ware zu niedrig fest, so ist bei diesem Preis das Angebot xa niedriger als die entsprechend nachgefragte Menge xn (vgl. Abb.), d. h. es entsteht ein Nachfrageüberhang (Verkäufermarkt). Dieses Problem der Unterversorgung ruft oft eine staatliche —Rationierung (z. B. über Bezugsscheine) hervor. In vielen Fällen entstehen Schwarzmärkte, auf denen das betreffende Gut zu entsprechend höheren Preisen gehandelt wird. Bei den Kostenmieten im sozialen Wohnungsbau liegen solche staatlichen Höchstpreise vor. Literatur: Kleps, K., Staatliche Preispolitik, München 1984.
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