nach § 72 Abs. 1 Satz 1, II. Wohnungsbaugesetz die Miete, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen für eine im sozialen Wohnungsbau errichtete Wohnung erforderlich ist. Im einzelnen sind dem Kostenmietenprin- zip unterworfen: • öffentlich geförderte Wohnungen als sog. preisgebundener Wohnraum (Erster Förderungsweg); • für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen mit Wohnungsfürsorgemitteln errichtete Wohnungen, bei denen ein Wohnungsbesetzungsrecht vereinbart ist; • durch Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen geförderte steuerbegünstigte Wohnungen für die Dauer der Zweckbestimmung (Zweiter Förderungs weg); • steuerbegünstigte oder freifinanzierte Wohnungen, für die Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmittel als nichtöffentliche Mittel eingesetzt sind. Die Ermittlung der Kostenmiete erfolgt durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der Grundlage der Zweiten Berechnungsverordnung. Der starke Anstieg der Kostenmiete (in Ballungsgebieten werden mittlerweile Werte von über 25 DM/qm erreicht), der massgeblich auf eine Zunahme der Baukosten und ein erhöhtes Zinsniveau zurückgeführt werden kann, zählt heute neben der Fehlbelegung und der Mietenverzerrung zu den Hauptproblemen der Wohnungsbaupolitik. Ein Vergleich mit der Bewilligungsmiete verdeutlicht den gestiegenen Subventionsbedarf im sozialen Wohnungsbau, wobei die aus fiskalischen Gründen erfolgte Abkehr von Kapital- hin zu Aufwandssubventionen aufgrund der systemimmanenten Förderdegression im Hinblick auf die Mietentwicklung nicht unproblematisch ist.
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