neben der Fehlbelegung eines der Hautprobleme der WohnungsWirtschaft als Folge der konkreten Ausgestaltung der Wohnungsbaupolitik. Aus der "Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen" (Neubaumietenver- ordnung 1970, NMV 1970) ergibt sich, dass bei der Mietpreisbildung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau das System der Kostenmiete zugrundezulegen ist. Dies hat zur Folge, dass sich für gebrauchswertgleiche, jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten errichtete Wohnungen vor allem aufgrund zwischenzeitlich gestiegener Baukosten und geänderter Finanzierungsbedingungen unterschiedliche Mieten ergeben. Die einzelnen Jahrgänge der im sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnungen stellen Preisinseln dar, die Mietdifferenzen übersteigen die Wohnwertdifferenzen, was als Mietenverzerrung bezeichnet wird. Zur Beseitigung dieses Problems sieht das im Dezember 1981 verabschiedete "Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und Mietverzerrung im Wohnungswesen" vor, bei Sozialwohnungen der 50er und 60er Jahre durch Höherverzinsung der öffentlichen Darlehen bisherige Mietvorteile von Mietern älterer Sozialwohnungen gegenüber Inhabern neuerer Sozialwohnungen abzubauen. Durch Änderungen des Wohnungsbindungsgesetzes können die Landesregierungen die Zinsen für die vor dem 1.1. 1960 bewilligten öffentlichen Baudarlehen auf maximal 8%, für zwischen dem 31.12. 1959 und dem 1.1. 1970 bewilligte Darlehen auf höchstens 6% anheben. Das zusätzliche Mittelaufkommen aus der Höherverzinsung ist per Gesetz zum Bau neuer Sozialwohnungen zu verwenden. Von dem hier geschilderten Problem der Mieten Verzerrung, welches massgeblich vom Subventionszeitpunkt abhängt, ist die aus der Subventionstechnik resultierende problematische Sozialmietenentwicklung zu unterscheiden. Literatur: Schwender, H. W, Erläuterungen zu § 18a WoBindG, in: Fischer-Dieskau, H.-J./Per- gande, H.-G.ISchwender, H. W, Wohnungsbaurecht, Bd. 3.1, Essen 1991.
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