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Preisuntergrenze

Preisuntergrenze (PUG) ist der Mindestpreis einer abzusetzenden Lei-
stungseinheit, bei dem sich deren Verkauf eben noch lohnt.

Man unterscheidet kurzfristige und langfristige Preisuntergrenze.

ist der Verkaufspreis, zu dem die Produktion sich gerade noch lohnt bzw. noch möglich ist. Preisuntergrenzen sind daher Begrenzungen der Preispolitik. Sie lassen sich weiter unterteilen nach den Kriterien

1. beobachteter Zeitraum: langfristige und kurzfristige Preisuntergrenze.

2. relevantes Ziel: erfolgswirksame und liquiditätswirksame Preisuntergrenze.

Die Preisuntergrenze ist sowohl kostenmäßig als auch liquiditätsmäßig zu sehen. Die kostenmäßige oder kostenwirtschaftliche Preisuntergrenze beschreibt diejenige Preisstellung bei der Preispolitik der Unternehmung, bei der sich eine bestimmte Beschäftigung gerade noch lohnt. Die kurzfristige kostenwirtschaftliche Preisuntergrenze ist durch die variablen Stückkosten bestimmt. Die langfristige kostenwirtschaftliche Preisuntergrenze liegt bei einem Preis, der die totalen Stückkosten deckt. Die liquiditätsmäßige oder finanzwirtschaftliche Preisuntergrenze ist durch den Preis bestimmt, der den Teil der Kosten deckt, die kurzfristig zu Auszahlungen führen. Solange der Preis nicht unter diese Preisgrenze sinkt, ist die Liquidität der Unternehmung nicht gefährdet.

Derjenige Verkaufspreis eines Produktes, zu dem ein Unternehmen gerade noch die gesamten Kosten pro Stück deckt, also noch keinenVerlust macht. Die gesamten Stückkosten bestehen aus einem Anteil von fixen Kosten und einem Anteil von variablen Kosten. Werden noch die gesamten Stückkosten gedeckt, spricht man von langfristiger Preisuntergrenze, da dieser Zustand zwar nicht zu Gewinn, so doch zu einer Deckung der gesamten Kosten führt. Werden die fixen Kosten nicht mehr gedeckt (also nur noch die variablen Kosten), spricht man von kurzfristiger Preisuntergrenze, da dieser Zustand nur auf kurze Zeit bestehen kann und langfristig zur kapitalmäßigen Auszehrung des Unternehmens führen würde.

Bankpreisstellung, bei der es für eine Bank gerade noch lohnend ist, eine Bankleistung zu erstellen bzw. anzubieten. Auf lange Sicht müssen dadurch die Gesamtkosten gedeckt werden; kurzfristig kann eine Bank auf die Deckung der fixen Kosten der Leistungserstellung verzichten, sodass die Preisuntergrenze bei den variablen Kosten liegt.

Mindesthöhe des Preises für ein Gut, bei der ein Unternehmen keinen Verlust macht. Die kurzfristige Preisuntergrenze wird von den variablen Durchschnittskosten gebildet. Langfristig muss jedoch das Unternehmen mindestens seine fixen und variablen Kosten, d. h. seine Totalkosten, decken. Somit stellt die Höhe der Stückkosten (durchschnittliche Totalkosten) die langfristige Preisuntergrenze dar.

[s.a. Preisobergrenzen] Preisuntergrenzen sind kritische Verkaufsbzw. Angebotspreise, die ein Anbieter nicht anzunehmen bereit oder in der Lage ist bzw. die rechtlich nicht zulässig sind (vgl. Diller, 2000, S. 239). Man unterscheidet dabei nach den Bestimmungsgründen der Preisfestlegung unterschiedliche Arten von Preisuntergrenzen.

Kostenwirtschaftliche Preisuntergrenzen werden nach ihrer Fristigkeit unterschieden. Die langfristige Preisuntergrenze wird durch die Forderung nach Vollkostendeckung bestimmt. So entspricht die langfristige Preisuntergrenze den totalen Stückkosten. Kurzfristig kann eine Unterschreitung dieses kritischen Wertes zweckmäßig sein. Die kurzfristige Preisuntergrenze wird durch die Forderung nach Teilkostendeckung determiniert, so nach Deckung der variablen Kosten. Sie entspricht den Grenzkosten pro Leistungseinheit (vgl. Zentes, 2002). Finanzwirtschaftliche Preisuntergrenzen sind liquiditätsorientiert und zielen auf die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Unternehmen ab (vgl. Engeleiter, 1981, Sp. 1371). Markt- bzw. wettbewerbsstrategische Preisuntergrenzen basieren auf Überlegungen bezüglich zulässiger bzw. angestrebter Preisabstände zur Konkurrenz. Sie können z.B. im Rahmen einer Positionierung als Premium-Anbieter eine Rolle spielen (vgl. Liebmann/Zentes, 2001, S. 190ff.). Rechtlich vorgegebene Preisuntergrenzen basieren auf rechtlichen Regelungen, so z.B. ist in Deutschland gemäß GWB der Verkauf unter Einstandspreis verboten. Preisuntergrenzen in organisierten Marktveranstaltungen, so Auktionen, sind z.B. die Ausgangspreise Englischer Auktionen, die nach dem Aufschlagverfahren erfolgen; auch im Rahmen von Holländischen Auktionen, die nach dem Abstrichverfahren verlaufen, bestehen zumeist definierte Preisuntergrenzen (vgl. Zentes, 2002).

Eine weitere Form der Preisuntergrenzen stellen die Preis-Mengen-Grenzen dar, die im Rahmen von Break-Even-Analy-sen als Preis-Mengen-Kombinationen ermittelt werden, bei denen die Gewinnschwelle erreicht wird.

Die Festlegung und Beurteilung von Ver­kaufspreisen für Güter und Dienstleistungen muss sich im Spannungsfeld zwischen den durch die Verkaufserlöse abzudeckenden Kosten einerseits und der den Leistungen am Markt entgegengebrachten Nachfrage ande­rerseits ausrichten. Die allein auf Kosten be­ruhende Preiskalkulation ist in einer Marktwirtschaft deshalb für die Ermittlung von Verkaufspreisen wenig geeignet. Eine isolierte Ableitung der Preise aus den Kosten der Produkte ist nur dann erforderlich, wenn Preise nach den „Leitsätzen für die Preiser­mittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP)“ oder von öffentlichen Organisa­tionen Tarife, Gebühren bzw. Abgaben voll- kostenorientiert zu kalkulieren sind. In allen anderen Fällen kann eine Vernachlässigung der Bedarfs- bzw. Nachfrageverhältnisse so­wie der ggf. vorhandenen Konkurrenzsitua­tion zu einer marktkonträren Preisstellung und letztlich zu einem Hinauskalkulieren aus dem Markt führen. Eine die Kosten- und Nachfrageaspekte glei­chermaßen berücksichtigende Preisbildung ist in der Praxis oftmals das Ergebnis eines langwierigen Suchprozesses. In diesem Pro­zeß kommt der Kostenrechnung die Aufgabe zu, für praktisch bedeutsame Entschei­dungssituationen relevante Preisuntergren­zen zu bestimmen bzw. vorgeschlagene Preishöhen auf ihre Auskömmlichkeit hin zu überprüfen. Diese Aufgaben können nur durch den Aufbau eines integrierten Infor­mationssystems bewältigt werden, das sich an den Grundsätzen der Deckungsbeitrags- rechnung orientiert (vgl. Abb.). Von unterbeschäftigten Betrieben kann zwar kurzfristig jeder Preis, der über den variablen Einzelkosten liegt, akzeptiert werden, da die betreffende Absatzleistung (z. B. ein Zusatz­auftrag) einen zusätzlichen Deckungsbeitrag zur Abdeckung der auf kurze Sicht unverän­derlichen und daher von der Unternehmung ohnehin zu tragenden fixen Kosten erbringt. Dieser Umstand führt aber gleichzeitig zu der Kritik, das Arbeiten mit Deckungsbeiträgen sei ebenfalls mit Mängeln behaftet, da es v. a. die Gefahr einer zu nachgiebigen Preispolitik in sich trage. Es muss deshalb verstärkt darauf hingewiesen werden, dass diese theoretische Preisuntergrenze nur bei isolierter Betrach­tungeineseinzigen Kalkulationsobjektesund nur auf kurze Sicht gilt. Langfristig kann die Unternehmenserhaltung nur dann gesichert werden, wenn die Verkaufspreise so festge­setzt werden, dass die Deckungsbeiträge des Gesamtprogramms die gesamten Bereit­schaftskosten des Unternehmens decken. In Zeiten der eindeutigen Unterbeschäfti­gung aller Kapazitäten dürfen allerdings in die Kalkulation der kurzfristigen kostenmä­ßigen Preisuntergrenze nur unmittelbar er­zeugungsbedingte und absatzbedingte Ko­sten einbezogen werden, da nur sie bei der Produktion und dem Absatz kurzfristig zu­sätzlich anfallen. Hierbei ist zu berücksichti­gen, dass variable Gemeinkosten - wie sie insb. bei der Kuppelproduktion auftreten - nur mehreren Erzeugnisarten gemeinsam zugerechnet werden können. Sie fallen unab­hängig von der Entscheidung über Produk­tion und Absatz einer einzelnen Erzeugnis­art an und dürfen deshalb nicht in die Preisuntergrenzen-Kalkulation einbezogen werden. Relevante Kosten sind ausschließ­lich die kurzfristig variablen Einzelkosten. Wie bereits erwähnt, ist eine Grundvoraus­setzung für den Ansatz der kurzfristigen ko­stenmäßigen Preisuntergrenze in Höhe der variablen Einzelkosten, dass es sich tatsäch­lich um isolierte Einzelentscheidungen han­delt, die sich nicht auf künftige preispoliti­sche Entscheidungen auswirken. Weiterhin muss davon auszugehen sein, dass sich in der Realisierungsphase des betrachteten Auf­trags keine Kapazitätsengpässe ergeben. Anders ist dies in Zeiten der Vollbeschäfti­gung. Grundsätzlich ist in Engpaß-Situationen zunächst zu überlegen, auf welche Weise man die für die Herstellung von Zusatzauf­trägen oder von zusätzlich ins Programm aufzunehmenden Erzeugnisarten erforderli­chen Kapazitäten verfügbar machen kann und welche zusätzlichen Kosten oder Er­folgseinbußen hierdurch voraussichtlich hervorgerufen werden. Dabei sind z.B. das Einlegen von Überstunden, intensitätsmäßi­ge Anpassungen, Rationalisierungsmaßnah­men, der Zukauf von Zwischen- und Fertig­produkten oder das Personal-Leasing in Betracht zu ziehen. Je nachdem, welcher Weg der Kapazitätsfreisetzung bzw. -erwei- terung am kostengünstigsten ist, sind in die Kalkulation unterschiedliche Kostenbe­standteile einzubeziehen. Nach Ausschöpfung dieser Maßnahmen läßt sich in vollbeschäftigten Betrieben, die ihre Kapazitäten kurzfristig nicht erweitern kön­nen, die Herstellung zusätzlich absetzbarer Erzeugnisse, für die kostenmäßige Preisun­tergrenzen bestimmt werden sollen, häufig nur dadurch realisieren, dass man andere Er­zeugnisarten aus dem Fertigungsprogramm verdrängt. In solchen Situationen muss man bestimmen, welche Deckungsbeiträge unter diesen Umständen infolge der Verdrängung anderer Produkte entgehen würden und muss dann diese entgehenden Erfolge als Opportunitätskosten in die Kalkulation der kostenmäßigen Preisuntergrenze einbezie­hen. Die in Ansatz zu bringenden Opportu­nitätskosten sind dabei um so höher, je besser die Absatzmöglichkeiten des Unternehmens sind und je mehr es sich demzufolge „die Ro­sinen aus dem Markt herauspicken“ kann, und je deutlicher die Knappheit der vorhan­denen Ressourcen ausgeprägt ist. Das Kalku­lieren mit Opportunitätskosten hat - im Gegensatz zum traditionellen Rechnen mit Vollkosten auf Basis der jeweiligen Ist-Beschäftigung - zur Folge, dass bei einer guten Marktlage der Tendenz nach höhere kosten­mäßige Preisuntergrenzen vorgegeben wer­den. Die kostenmäßigen Preisuntergrenzen können u. U. das Niveau der „Selbstkosten plus Gewinnzuschlags-Preise“ (Preis­kalkulation) wesentlich übersteigen. Die Behauptung, ein Arbeiten mit der Deckungs- beitragsrechnung würde generell zu niedrige­ren kostenmäßigen Preisuntergrenzen füh­ren, erweist sich mithin als unzutreffend. Auch für die Fundierung mittel- und langfri­stig wirksamer preispolitischer Entscheidun­gen müssen kostenmäßige Preisuntergren­zen bestimmt werden, so z.B. für das Festlegen von Preisen für langfristige Liefer­verträge, für die Herausgabe von zeitraum­bezogenen Preislisten und für ähnliche Zwecke. Solche Entscheidungen werden nicht vor dem Hintergrund gegebener, un­veränderlicher Kapazitäten getroffen. Im Rahmen des zeitlichen Horizonts der Ent­scheidungen können vielmehr ggf. nicht mehr ausgelastete Kapazitäten und damit auch die für die Vorhaltung dieser Kapazitä­ten kurzfristig unveränderlichen Bereit­schaftskosten abgebaut werden. Solche mittel- bzw. langfristig disponiblen Bereit­schaftskosten müssen in langfristig wirksame Preisuntergrenzen mit einbezogen werden. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der zeitbezogene Quantencharakter der Bereitschaftskosten und die Bindungsdauer der verschiedenen Arten fixer Kosten sehr unterschiedlich ist. Während sich einige von ihnen monatlich in ihrer Höhe beeinflussen lassen, kann man über andere nur in Quar­tals-Intervallen oder nur in Jahres Zeiträu­men disponieren. Je nach der Bindungswir­kung preispolitischer Entscheidungen sollten dementsprechend Monatseinzelko­sten, Quartalseinzelkosten oderauch Jahres­einzelkosten mit in die Preisuntergrenzen- kalküle einbezogen werden.         Literatur; Hummel, S.; Männel, W., Kostenrech­nung 2, Moderne Verfahren und Systeme, 3. Aufl., Wiesbaden 1983, S. 96-110.

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