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Auktion

Auktionen stellen Preisfindungsmechanis-men dar, bei denen die Auktionsteünehmer anhand von Geboten die Festlegung der Preise bewirken (vgl. McAfee/McMillan, 1987, S. 699f.). Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass die Güterverteilung durch eindeutig definierte Regeln der Marktinstitution sowie die Kaufbereitschaft geregelt wird.

Es werden vier Formen von Auktionen unterschieden (vgl. Krakel, 1992, S. 13f; Wolfstetter, 1996, S. 371ff.):

- Englische Auktion

- Holländische Auktion

- Höchstpreisauktion

- Vickrey-Auktionen.

Die Englische Auktion (in England als »Amerikanische Auktion« bezeichnet) ist die verbreitetste Form der Auktionen, insbesondere für Objekte mit eher geringerem Wert. Sie erfolgt nach dem Aufschlagverfahren. Bei dieser Form von Auktionen wird ein Mindestpreis festgelegt. Die Kaufinteressenten geben Gebote ab, die zu einer sukzessiven Preiserhöhung führen, bis kein höheres Gebot mehr erfolgt. Den Zuschlag erhält der Bieter, der das Maximalgebot abgegeben hat.

Bei der Holländischen Auktion wird das Abstrichverfahren angewandt. Es wird ein i.d.R. hoher Startpreis festgelegt, der sukzessive gesenkt wird, bis der erste Bieter den Preis akzeptiert. Dieser Bieter erhält den Zuschlag.

Bei den Höchstpreisauktionen und den Vickrey Auktionen erfolgt eine verdeckte (schriftliche) Abgabe der Gebote. Jeder Bieter kann dabei nur einmalig ein Angebot abgeben. Den Zuschlag erhält jeweils der Bieter, der das höchste Gebot abgegeben hat. Bei den Höchstpreisauktionen entspricht der Kaufpreis seinem Gebot (dem Fiöchstgebot). Im Gegensatz dazu entspricht der Kaufpreis bei Vickrey-Auktionen dem zweithöchsten Gebot. Diese Form von Auktionen wird deshalb auch als Se-cond-Price Auctions oder Sealed-Bid Auc-tions bezeichnet (vgl. Skiera/Revenstorff, 1999, S. 225f.).

1. Marktmässige Veranstaltung (Versteigerung), bei der sich der Preis für die umgesetzten Objekte auf Grund von Bietungen der Beteiligten bildet. Der Meistbietende erhält den Zuschlag. Im Auktionsverfahren werden von manchen Zentralbanken z. B. Geldmarktpapiere, Anleihen, Zentralbankguthaben usw. versteigert. Ähnl.: Tenderverfahren.
2. Öffentliche Versteigerung - z. B. durch oder im Auftrag von Banken - von Kunst-, Wertgegenständen usw., bisweilen auch Wertpapieren und Anteilsrechten. In bestimmten Fällen rechtlich vorgeschrieben.

(Versteigerung) Marktveranstaltung, die im Wege des öffentlichen Aufrufs durch den Auktionator an bestimmten Orten zu bestimmten Zeiten stattfindet und bei der nicht fungible, d. h. nicht vertretbare Waren an den Meistbietenden verkauft werden. Die Ware muss bei der Auktion präsent sein, sie kann nicht durch Muster oder Typen vertreten werden. Der Vorteil der Auktion liegt vor allem in der raschen Abwicklung der Geschäftsabschlüsse und der grossen Sicherheit des Handelsverkehrs infolge der sonstigen Bedingungen (z.B. über die Zahlung). Auktionen sind u. a. wichtig für die Preisbildung im Handel mit Rohstoffen, die sich wegen unterschiedlichen Ausfalls (je nach Ernte o.ä.) nicht oder nicht ausreichend standardisieren lassen (z.B. Wolle, Tabak, Holz, Felle, Vieh, Fische, Obst, Gemüse, Blumen). Eine Variante der Auktion ist das Veiling; verwandt damit ist die Einschreibung, bei der der Nachfrager sogleich schriftlich den höchsten Preis nennen muss, zu dem er zu kaufen bereit ist, wenn er zum Zuge kommen will. Hierdurch werden Absprachen unter den Bietenden unterbunden (Ringbildung). Im Schuldrecht ist öffentliche Versteigerung (§383 III BGB) die öffentlich erfolgende Versteigerung von hinterlegungsunfähigen Sachen durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder dazu befugten Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer. Bei der Auktion gelten das Gebot des Bieters als Antrag, der durch das nächste Gebot erlischt, und der Zuschlag als Annahme (§ 156III BGB). Im Verfahrensrecht (§814 ZPO) sind die gepfändeten Sachen von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern. Die öffentlich- rechtliche Versteigerung von Grundstücken heisst Zwangsversteigerung.              Literatur: Hellauer, /., Welthandelslehre, Wiesbaden 1954.

öffentlich angekündigte Marktveranstal­tung, bei der Waren in einem Bieteverfahren an denjenigen verkauft werden, der den höchsten Preis zu zahlen bereit ist. Dabei kann zwischen Auf- und Absteigerung sowie Einschreibeverfahren unterschieden werden. Bei Aufsteigerungen wird der Auk­tionspreis ständig erhöht bis kein höheres Gebot mehr vorliegt. Bei Absteigerungen wird der umgekehrte Weg gewählt, wobei ein geschätzter Höchstpreis vorgegeben ist. Bei Einschreibeverfahren sind schriftlich Ange­bote an den Auktionator abzugeben, um Preisabsprachen zu erschweren. Besondere Bedeutung hat die Auktion für die Preis­bildung im Handel mit Rohstoffen, die sich wegen des unterschiedlichen Ausfalls nicht ausreichend standardisieren lassen (Roh­stoff-Marketing) und im Auslandsgeschäft (Auktion,internationale).

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