Zollstelle, die innerhalb des inländischen (gemeinsamen) Wirtschaftsgebietes liegt; nicht an der Grenze zum fremden Wirtschaftsgebiet (Drittlandsgrenze), also keine Grenzzollstelle ist. Im Interesse einer zügigen Abfertigung im grenzüberschreitenden Warenverkehr kann im Rahmen des Versandverfahrens die Exportabfertigung bereits durch eine B. erfolgen. Im gemeinschaftlichen Versandverfahren wird die B. als Abgangszollstelle bezeichnet.
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