gesetzlich nicht geregelter selbständiger Vertrag, durch den jemand einem anderen verspricht, für das Eintreten oder Nichteintreten eines Erfolges einzustehen, insb. die Gefahr, die dem anderen aus irgendeiner Unternehmung erwächst, also einen noch nicht entstandenen Schaden zu übernehmen (Garantieleistung). Er ist von der Schuldmitübernahme und der Bürgschaft zu trennen.
Mit dem Garantievertrag verspricht der Garantierende für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einstehen zu wollen. Besteht dieser Erfolg in der Zahlung einer ausstehenden Forderung eines Dritten (Schuldners) an den Gläubiger, spricht man von der sog. Forderungsgarantie. Beispiel: Ein Gewährsmann übernimmt gegenüber einem Dritten die Garantie für die ordnungsgemässe Durchführung einer bestimmten Finanzierung eines Projekts. Der Garantievertrag gleicht damit speziell dem Kreditsicherungsinstitut der Bürgschaft (siehe auch Kreditsicherheiten). Dennoch sind die Vorschriften der Bürgschaft auf den Garantievertrag nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. Das bedeutet insbesondere, weder die Garantieerklärung noch der Garantievertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Form. Das Garantieversprechen ist ferner nicht akzessorisch. Der Garantierende haftet somit auch bei bestehenden Einreden des Schuldners gegen die Forderung. Siehe auch Bankgarantien.
Literatur: Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeines Schuldrecht. Grundrisse des Rechts München 2004
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