Posten auf der Passivseite (Passiva) einer Bilanz für zu hoch bewertete Aktiva.
Sind auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Vermögenspositionen zu hoch angesetzt, so ist deren Korrektur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit Hilfe von Abschreibungen vorzunehmen.
Vor Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes war die Berichtigung von Wertminderungen des Anlagevermögens durch Bildung von Korrekturposten auf der Passivseite möglich (indirekte Abschreibung). Die indirekte Abschreibung ist heute nur noch für den Fall gestattet, daß der Wertansatz der steuerrechtlich zulässigen Abschreibung oberhalb desjenigen oder handelsrechtlich gebotenen Abschreibung liegt. Sich aus diesem Grund ergebende Differenzen dürfen gem. § 281 (1) HGB in den Sonderposten mit Rücklagenanteil eingestellt werden.
Wird auch als indirekte Abschreibung bezeichnet. Anders als bei den direkten Abschreibungen bleiben die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf der Aktivseite ausgewiesen, gleichzeitig wird ein passivischer Korrekturposten gebildet.
Abgetrennte Habenseite eines aktiven Bestandskontos (also kein Passivkonto). Beispiele: Indirekte Abschreibung von Gegenständen des Anlagevermögens. Wurde das einzige Firmenfahrzeug für 25.000 € im 1. Halbjahr 2002 angeschafft und mit 20 Prozent linear abgeschrieben, so stand es am 31.12.02 mit 20.000 € auf der Aktivseite. Stattdessen ist es buchungstechnisch möglich (jedoch aufgrund juristischer Formvorschriften nicht in allen Fällen für publizierte Jahresabschlüsse zugelassen), auf der Aktivseite einen Fuhrpark von 25.000 € und auf der Passivseite eine Wertberichtigung auf Anlagevermögen von 5.000 € auszuweisen.
Wertberichtigungen als Korrekturposten auf der Seite der Passiva zu bestimmten Positionen der Aktiva, welche die eingetretene, geschätzte Wertminderung des , Anlagevermögens und des Umlaufvermögens durch indirekte oder passivische Abschreibungen erfassen sollen, sind grundsätzlich nicht zulässig.
Bei Banken übl. indirekte Abschreibung i. S. einer Wertkorrektur bei Aktiva in der Bilanz bzw. bilanzicllen Vermögensgegenständen, die bewertungsmässig zu hoch angesetzt sind bzw. als zu hoch angesetzt gelten können. Es sind dies bei Banken vor allem ihre Forderungen aller Art aus Krediten sowie ihre Wertpapierbestände, die so wertzuberichtigen sind. Passivposition der Bankbilanz: Auszuweisen sind in der Unterposition a.) nur Einzelwertberichtigungen zu Sachanlagen, Beteiligungen und Wertpapieren des Anlagevermögens; sie sind wie die Posten zu gliedern, auf die sie entfallen. Einzelwertberichtigungen und versteuerte Pauschalwertberichtigungen auf Wechsel, Forderungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens sind von den betr. Aktivpositionen abzusetzen. Vorgeschriebene Sammelwertberichtigungen - soweit sie sich nicht auf die Passivpositionen »Eigene Ziehungen im Umlauf«, »Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln« und »Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen« beziehen - sind entweder insg. von den betr. Aktivposten abzusetzen oder insg. unter Unterposition b.) auszuweisen. Wertberichtigungen sind auch Instrument stiller Risikovorsorge. Zu unterscheiden: Einzel-, Pauschal-, SammelWertberichtigungen.
Siehe Wertberichtigung.
Bilanzielle Korrekturposten, die durch indirekte Abschreibungen entstehen.
Wertberichtigungen dürfen nur zu folgenden Posten vorgenommen werden (§ 152 Abs. 6 AktG 1965): zu Sachanlagen, zu Beteiligungen, zu Wertpapieren des Anlagevermögens sowie als Pauschalwertberichtigung wegen des allgemeinen Kreditrisikos zu Forderungen. Die auf die einzelnen Posten entfallenden Wertberichtigungen sind in einer dem Anlagenspiegel entsprechenden Gliederung gesondert auf der Passivseite der Bilanz (Gliederung der Bilanz) auszuweisen, die Pauschalwertberichtigung ist gesondert als »Pauschalwertberichtigung zu Forderungen« auszuweisen.
bilanzielle Abschreibungen
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