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Wertberichtigung auf Forderungen

Man unterscheidet einwandfreie Forderungen, zweifelhafte Forderungen und uneinbringliche Forderungen. Forderungen des Umlaufvermögens sind grundsätzlich mit ihren Nennwert zu bilanzieren, außer es handelt sich um zweifelhafte Forderungen. Sofern aber Zahlungsverzug des Schuldners oder Vergleich bzw. Konkurs vorliegt, sind dafür Wertberichtigungen vorzunehmen. Bei Einzelwertberichtigungen wird jede einzelne Forderung, bei der Risiken erkennbar sind, neu bewertet. Uneinbringliche Forderungen werden komplett abgeschrieben. Bei der Pauschalwertberichtigung wird ein bestimmter Prozentsatz vom Nennbetrag der jeweiligen Forderungen abgeschrieben. Erfahrungsgemäß ist ein bestimmter Prozentsatz der Forderungen immer mehr oder minder zweifelhaft und daher zu wertberichtigen. Obgleich sie auf der Passivseite der Bilanz stehen, gehören Wertberichtigungen dennoch nicht zum Fremdkapital.

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