Forderungen, die aus der Sicht des Gläubigers als nicht eintreibbar angesehen werden. Unerheblich dabei ist, ob der Gläubiger die öffentlich-rechtliche Zwangsvollstreckung betreibt oder nicht. Für die begründete Zahlungsunfähigkeit des Schuldners müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte gegeben sein. Zur Abdeckung der Schäden aus Forderungsausfall erfolgt der Aufbau einer Sammelwertberichtigung (Wertberichtigungen im Normalfall zwischen 0,5 % und 2 % des durchschnittlichen Debitorenbestandes). Die Ausbuchung einer uneinbringlichen Forderung geschieht gegen diese Wertberichtigungen.
Verluste aus uneinbringlichen Forderungen mindern im Jahr des Verlustes das umsatzsteuerpflichtige Entgelt und bei einem bilanzierenden Unternehmer auch den Gewinn. Private Verluste dieser Art wirken sich steuerlich nicht aus.
Forderungen, die der Gläubiger als nicht mehr eintreibbar betrachtet. Der Gläubiger kann zur Abdeckung von Schäden aus Forderungsausfall (wegen konkreter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) Wertberichtigungen auf den Forderungsbestand vornehmen. Er ist berechtigt, die Ausbuchung u. F. auch ohne die Betreibung der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung vorzunehmen.
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