(auch Anlagegitter genannt): Alle Kapitalgesellschaften und publizitätspflichtigen Nichtkapitalgesellschaften müssen einen Bewegungsnachweis für alle Positionen des Anlagevermögens und die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs ausweisen. Dies kann entweder in der Bilanz oder im Anhang erfolgen.
Im einzelnen sind folgende Angaben zu machen: ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, kumulierte Zuschreibungen, Zuschreibungen des Geschäftsjahres, kumulierte Abschreibungen, Abschreibungen des Geschäftsjahres, Restbuchwert am Ende des Geschäftsjahres und Restbuchwert am Ende des Vorjahres.
In der Bilanz der AG ist das Anlagevermögen nicht nur vertikal zugliedern (§ 151 Abs. 1 AktG 1965:Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, Finanzanlagen mit den dortgenannten Untergruppen), sondernauch horizontal (§ 152 Abs. 1 AktG1965). Die Kombination vertikaler und horizontaler Gliederung wird alsAnlagenspiegel bezeichnet und weist für die einzelnen Posten des Anlagevermögensaus: den Vortrag aus dem Vorjahr, Zu und Abgänge bzw. Umbuchungen, Zu und Abschreibungen sowie den sich aus diesen Beträgen ergebenden Endbestand. Sonderposten des Anlagevermögenswie ein derivativer Geschäftswert, einVerschmelzungsmehrwert sowie Kosten der ersten Ingangsetzung desGeschäftsbetriebs sind, wenn sie aktiviert werden, in der gleichen Weise zugliedern. Für jeden einzelnen Bilanzposten muß der Ausweis im Anlagenspiegel gesondert erfolgen.
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