Verbraucherinsolvenzverfahren Verbraucher und Kleingewerbetreibende können bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Hierbei ist nachzuweisen, dass eine gütliche Einigung mit den Gläubigern versucht worden und diese gescheitert ist (sog. außergerichtlicher Einigungsversuch). Ein Vermögens-, ein Gläubiger-, ein Forderungsverzeichnis und ein Schuldenbereinigungsplan (Kernstück der Unterlagen) sind beizufügen. Findet der Bereinigungsplan durch die Gläubiger keine Zustimmung, kommt es zum Verbraucherinsolvenzverfahren. Es ist Voraussetzung für einen siebenjährigen Wohlverhaltenszeitraum, in dem z. B. der pfändbare Teil des Einkommens an einen Treuhänder abgeführt wird (Verteilung an die Gläubiger) und an dessen Ende die Restschuldbefreiung steht. Der Schuldner wird hierbei von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
Die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) war und ist bei Schuldnern mit hohen Erwartungen verknüpft, doch auch im Insolvenzverfahren nach neuem Recht stehen die Interessen der Gläubiger an der Befriedigung ihrer Forderungen vor den Interessen des Schuldners. Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist also nicht der Schuldenerlaß, denn einen solchen kann kein Richter anordnen, sondern die Befreiung von Restschulden. Voraussetzung des Verfahrens ist Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit bedeutet nicht bittere Armut, sondern heißt, daß der Schuldner nur über ein so geringes Einkommen verfügt, daß er nicht allen seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Wer also neun Gläubiger hat und zwei noch befriedigen kann/könnte, ist trotzdem zahlungsunfähig.
Ohne aktive Mitwirkung des Schuldners und ohne sein Wohlverhalten bleibt das Verfahren für alle Beteiligten erfolglos. Im übrigen ist das Insolvenzverfahren kostenpflichtig, man muß es sich also leisten können, und, last but not least. kann es sich alles in allem über mehr als sieben Jahre erstrecken.
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