Neben der Befriedigung der Gläubiger ist die Restschuldbefreiung des Schuldners eines der Ziele im Verbraucherinsolvenzverfahren. Nach einer siebenjährigen Wohlverhaltensperiode, während der alle Einnahmen über der Pfändungsfreigrenze (Pfändung) an einen Treuhänder abgeführt werden müssen, der sie an die Gläubiger weiterreicht, kann dem Schuldner der Rest seiner Schulden erlassen werden. Zum Wohl verhalten gehört auch, sich eine zumutbare Arbeit zu suchen, wobei die Kriterien der Zumutbarkeit sehr gering anzusetzen sind. Der Schuldner muß beweisen, daß er sich redlich um Arbeit bemüht. Außerdem muß jeder Wechsel des Wohnortes oder des Arbeitsplatzes dem Gericht mitgeteilt werden.
Eine Restschuldbefreiung ist nicht automatisches Resultat des Insolvenzverfahrens. Sie muß beim Gericht beantragt und vom Richter bewilligt werden. Zuständig ist das Insolvenzgericht des örtlich zuständigen Amtsgerichtes.
Auch wenn die Erlöse aus der Verwertung des Schuldnervermögens verteilt sind und ein Insolvenzverfahren beendet wurde, erlöschen die dann noch nicht beglichenen Forderungen der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner nicht. Das heisst, dass der Schuldner im Durchschnitt noch mehr als 90% seiner Schulden begleichen müsste. Für viele natürliche Personen würde dies bedeuten, dass sie bis zum Ende ihres Lebens noch Schulden bezahlen müssen und kein Vermögen mehr aufbauen können. Unter den Voraussetzungen der §§ 286 bis 303 Insolvenzordnung (InsO) können daher natürliche Personen nach Ablauf einer Frist von 6 Jahren, in der sie ihr gesamtes pfändbares Vermögen ihren Gläubigern zur Verfügung stellen, von ihren noch bestehenden Verbindlichkeiten befreit werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde und der Schuldner sich wohl verhält. Das heisst nichts tut, was den Gläubigern schaden könnte. Siehe auch Insolvenzrecht, deutsches und Sanierungsmanagement, jeweils mit Literaturangaben.
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