Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn ein Gläubiger des Insolvenzschuldners, der Schuldner selbst oder eines der Organe einer von einer Insolvenz bedrohten Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellt und mindestens einer der Insolvenzeröffnungsgründe der §§ 16 - 19 Insolvenzordnung (InsO) vorliegt. Die Eröffnungsgründe sind: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit (für den Schuldner selbst) und Überschuldung. Siehe auch Insolvenzrecht, deutsches (mit Literaturangaben).
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