Zweck der Vergleichsbilanz ist die Ermittlung des freien Vermögens für die am Vergleich beteiligten Gläubiger. Sie hat sämtliche Vermögensgegenstände (auch gewisse selbstgeschaffene immaterielle Werte, z. B. den Kundenstamm) und Verbindlichkeiten des Schuldnerbetriebes aufzunehmen (§ 5 Abs. 1 VglO), und diese systematisch zu gliedern. Die Aktiva werden unter Zugrund elegung der Fiktion der Unterehmens-fortführung im ganzen mit Zeitwerten angesetzt. Ein Überschreiten ihrer Anschaffungs oder Herstellungskosten ist also möglich. Die passivie-rungspflichtigen Schulden sind um rechtsverbindliche Pensionszusagen und die Lastenausgleichsvermögensabgabe zu ergänzen, wobei erstere nach versicherungsmathematischen Grund sätzen zu bewerten sind und letztere mit dem Zeitwert bilanziert wird. Da die Vergleichsbilanz nur statische Züge trägt, fügt man ihr in der Praxis auch ohne gesetzliche Vorschrift unter dynamischen Gesichtspunkten einen Zahlungsplan hinzu. Er umfaßt alle für den Erfüllungszeitraum geplanten Einnahmen und Ausgaben des Schuldnerbetriebes.
(Vergleichsstatus) Vermögensübersicht, die der Schuldner dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens beifügen muss. In der Vergleichsbilanz sind sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Schuldners einzeln mit ihren Zeitwerten aufzuführen und einander gegenüberzustellen (§ 5 Verg10). Die für den handelsrechtlichen Jahresabschluss massgebenden Gliederungsund Bewertungsgrundsätze finden somit wie bei der Konkursbilanz keine Anwendung. Die Bewertung erfolgt im Gegensatz zur Konkursbilanz jedoch unter der Annahme, dass das Unternehmen fortgeführt wird, da der Vergleich die Abwendung der Liquidation im Rahmen eines Konkursverfahrens und damit den Fortbestand des Unternehmens ermöglichen soll.
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