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Konkursbilanz

Konkursbilanz ist eine Bilanz, die den Tageswert des Vermögens und der Schulden zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses feststellen soll und von dem durch das Gericht eingesetzten Konkursverwalter erstellt werden muß (§ 124 KO). Zusammen mit dem gleichfalls aufzustellenden Inventar (§ 123 KO) ergibt sich ein Überbück über die verwertbare Konkursmasse. Bei Konkurs eines Einzel Unternehmens und einer Personengesellschaft ist auch das Privatvermögen des (der) persönlich haftenden Gesellschafter allerdings getrennt vom Betriebsvermögen n der Konkursbilanz auszuweisen. Die Gliederung der Konkursbilanz orientiert sich nicht am aktienrechtlichen Gliederungsschema (vgl. § 151 AktG 1965), sondern richtet sich üblicherweise auf der Aktivseite nach der Verwertbarkeit der einzelnen Vermögensgegenstände und auf der Passivseite nach der Rangfolge der Gläubigerbefriedigung (§§ 4370 KO). In der Darstellungsweise hat sich die sogenannte Bruttorechnung durchgesetzt. Hierbei werden alle Vermögensgegenstände also auch die aussonderungsfähigen und die mit Absonderungsrechten belasteten mit dem vollen Wert aufgeführt, wobei die Belastung in einer zusätzlichen Spalte ausgewiesen wird. Somit ist im Inventar bei jedem einzelnen Vermögensgegenstand, in der Konkursbilanz bei jedem Posten zu vermerken, ob ein Aussonderungsrecht bzw. oBund in welcher Höhe ein Absonderungsrecht besteht; gleichzeitig ist für jede Gläubigerforderung zu prüfen, ob sie eine bevorrechtigte Konkursforderung darstellt oder nicht. Eine Konkursbilanz könnte folgendermaßen gegliedert sein (vgl. Heinen, E.: Handelsbilanzen,7. Aufl., Wiesbaden 1974, S. 420 ff.): Konsolidierung Aktiva A. Nicht verfügbare Vermögensge genstände I. Auszusondernde Vermögensgegenstände Mit Eigentumsvorbehalt behaftete Gegenstände Kommissionsware II. Abzusondernde Vermögensgegenstände
1. Hypothekarisch belastete Gegenstände
2. Mit einem Pfandrecht behaf tete Gegenstände mit vertraglichem Pfandrecht behaftete Gegenstände mit gesetzlichem Pfandrecht behaftete Gegenstände
3. Sicherungsübereignete Ge genstände4. Forderungen, gegenüber de nen aufgerechnet werden kann B. Verfügbare Vermögensgegen stände I. Eigentliche Konkursmasse Einzeln verwertbare Vermögensgegenstände Als Ganzes verwertbare Betriebseinrichtungen Voraussichtliche Ansprüche aus Anfechtung II. Ergänzungsposten Privatvermögen Voraussichtliche Einnahmen aus Nachschußverpflichtungen Ansprüche aus Bürgschaften Passiva A. Gesicherte Forderungen I. Forderungen aussonderungsberechtigter Gläubiger II. Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger
1. Hypothekarisch gesicherte Forderungen
2. Pfandrechtlich gesicherte Forderungen durch vertragliches Pfandrecht gesicherte Forderungen durch gesetzliches Pfandrecht gesicherte Forderungen Durch Sicherungsübereignung gesicherte Forderungen Aufrechnungsberechtigte Forderungen B. Ungesicherte Forderungen I. Forderungen der Massegläubiger
1. Rückstellung für Masse schulden
2. Rückstellung für Massekosten II. Forderungen der eigentlichen Konkursgläubiger Forderungen der bevorrechtigten Konkursgläubiger Forderungen der einfachen Konkursgläubiger Die Bewertung des Vermögens erfolgt zu Einzelveräußerungspreisen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß infolge des Zwangs zur schnellen Verflüssigung nicht in jedem Fall der sonst übliche Einzelveräußerungspreis zu erzielen ist.

(Konkursstatus) Bilanz, die der Konkursverwalter neben dem Inventar für den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens aufzustellen hat (§ 124 KO). Die Konkurseröffnungsbilanz dient der Ermittlung der vorhandenen Vermögensmasse des Gemeinschuldners sowie der dieser gegenüberzustellenden Schuldenmasse. Massgebend sind daher weder die handelsrechtlichen Gliederungsgrundsätze noch die handelsrechtlichen Buchwerte. Die Gliederung orientiert sich vielmehr auf der Aktivseite an der Verwertbarkeit der Vermögensgegenstände, auf der Passivseite an der Rangfolge der zu befriedigenden Konkursgläubiger. Die Bewertung des Vermögens ist zu Zeitwerten vorzunehmen; hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Einzelverkaufspreis eines Vermögensgegenstandes wegen der regelmässig unter Zeitdruck erfolgenden Verwertung der Konkursmasse eher vorsichtig anzusetzen ist.              Literatur: Plate, G., Die Konkursbilanz, 2. Aufl., Köln u.a. 1981.

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