i.e.S. strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der Zahlungseinstellung, der Konkurseröffnung oder der Ablehnung eines Konkursverfahrens mangels Masse begangen werden und einen speziellen Tatbestand des StGB (Bankrotthandlung) erfüllen. Das Insolvenzstrafrecht unterscheidet: (1) Bestimmte Handlungen bei Überschuldung sowie bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit (z.B. Verheimlichen von Vermögensbestandteilen, Eingehen von Verlustgeschäften, übermässiger Eigenverbrauch, Verschleudern von auf Kredit erworbenen Waren, Anerkennen nicht bestehender Rechte, Verstösse gegen die Buchführungsoder Aufbewahrungspflichten, Beiseiteschaffen von Jahresabschlüssen oder Jahresabschlussunterlagen einschl. der Handelskorrespondenz, Verfälschen des Jahresabschlusses, nicht rechtzeitiges Aufstellen des Jahresabschlusses, § 283 Abs. 1 StGB); (2) Das Herbeiführen der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit durch eine der unter (1) beispielhaft erwähnten Handlungen (§283 Abs. 2 StGB); (3) Verstösse gegen die (handelsrechtlichen) Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften zu einem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen noch nicht überschuldet und noch nicht zahlungsunfähig war, sofern die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit später eintritt und die Verstösse in einer Beziehung zu dem späteren Zusammenbruch stehen (§ 283 b StGB); (4) Gewähren von Sicherheiten oder Zahlungen an einen Gläubiger, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu diesem Zeitpunkt beanspruchen konnte, in Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit und mit der Absicht, einem bestimmten Gläubiger vor den anderen Gläubigern einen Vorteil zu verschaffen (Gläubigerbegünstigung, § 283 c StGB); (5) Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder Beschädigen von Vermögensbestandteilen eines anderen, dem die Zahlungsunfähigkeit droht oder dessen Unternehmen zusammengebrochen ist, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten (Schuldnerbegünstigung, § 283 d StGB). Konkursdelikte im weiteren Sinne sind Handlungen im Zusammenhang mit einem Konkurs, die andere Tatbestände des Haupt- oder Nebenstrafrechts erfüllen (z.B. Kredit-, Wechsel-, Scheck-, Versi¬cherungsbetrug, Unterschlagung, Kon- kursantragspflichtverletzung). Literatur: Tiedemann, K., Konkursstrafrecht, Berlin 1985. Schäfer, H., Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Konkursverfahren, in: wistra, 9. Jg. (1990), S. 81 ff.
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