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Aufrechnungsberechtigte

Die Gläubiger, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung gegenüber dem späteren Insolvenzschuldner zur Aufrechnung berechtigt waren, dürfen unter den in §§ 94 ff. Insolvenzordnung (Ins0) genannten Bedingungen ihre Aufrechnungsberechtigung auch gegenüber dem Insolvenzverwalter ausüben. Im Wesentlichen decken sich die Grundsätze der Aufrechnung im Insolvenzverfahren mit denen der §§ 387 ff. BGB geregelten allgemeinen Aufrechnung von Forderungen. Es bestehen jedoch einige Besonderheiten. So werden in § 96 Ins° besondere Aufrechnungsverbote speziell für das Insolvenzverfahren aufgestellt. Siehe auch   Insolvenzrecht, deutsches (mit Literaturangaben).

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