Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht eingesetzt. Er verwaltet das Vermögen des Insolvenzschuldners im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. Er vertritt den Schuldner während des Insolvenzverfahrens gerichtlich und aussergerichtlich. Er alleine kann über Vermögenswerte verfügen, die zum Schuldnervermögen gehören. Wegen seiner Befugnisse und Pflichten im Hinblick auf das Schuldnervermögen wird er als „Partei kraft Amtes” bezeichnet. Der Schuldner kann und darf keinerlei Verfügungen über sein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen mehr treffen. Der Insolvenzverwalter haftet den Beteiligten des Insolvenzverfahrens dafür persönlich (mit seinem Privatvermögen), dass das Insolvenzverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wird § 60 Insolvenzordnung (InsO). Gemäss § 56 InsO kann jede geeignete, insbesondere geschäftskundige Person zum Insolvenzverwalter ernannt werden. Er erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die sowohl vom Wert der Insolvenzmasse als auch von der Schwierigkeit der Tätigkeit im Einzelfall abhängt. Er ist hinsichtlich seines Vergütungsanspruchs Massegläubiger nach § 54 Nr. 2 InsO. Siehe auch Insolvenzrecht, deutsches (mit Literaturangaben).
Vorhergehender Fachbegriff: Insolvenzversicherung | Nächster Fachbegriff: Insourcing
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|