Zinsscheine (Kuponbögen) verbriefen den Zinsanteil an festverzinslichen Wertpapieren und werden zum Zinstermin abgetrennt und eingereicht. Erst bei Gutschrift des Zinsbetrages entstehen Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zuflussprinzip).
Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen oder anderen Ansprüchen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen, auch wenn die dazugehörigen Aktien oder Schuldverschreibungen nicht mit veräußert werden (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Es kommt nicht darauf an, ob die Gewinn- oder Zinsansprüche bereits fällig sind. Der Erwerber hat, wenn Ausschüttung erfolgt, nicht unbedingt Einnahmen im Sinne des § 20. Vielmehr gehören diese Ausschüttungen zu der Einkunftsart, der sie nach dem Rechtsverhältnis zum Verkäufer zuzurechnen sind (z. B. Gewerbebetrieb).
Siehe auch: Kupon
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