Verfahren zur Festsetzung der Steuerschuld (Steuerschuldner). Aufgrund der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung werden von der Finanzbehörde die Steuerpflicht, die Bemessungsgrundlage (Steuerbemessungsgrundlage) und die Steuerhöhe festgestellt.
Als Veranlagung bezeichnet man das Verfahren, in dessen Rahmen das Finanzamt prüft, oBund ggf. in welcher Höhe eine Steuerschuld entstanden ist. Das Veranlagungsverfahren beginnt mit der Abgabe der Steuererklärungen des Steuerpflichtigen und endet, falls kein Einspruch erhoben wird, mit dem Zugang des Steuerbescheids, in dem die festgesetzte Steuer und evtl. Abweichungen von den Angaben des Steuerpflichtigen mitgeteilt werden. Vom Veranlagungsverfahren zu unterscheiden ist das Erhebungsverfahren, das die Durchsetzung der festgestellten Steuerschuld durch den Fiskus betrifft. Der Veranlagung werden regelmäßig die Verhältnisse eines bestimmten Zeitraumes zugrund e gelegt. Dieser Veranlagungszeitraum stimmt in der Regel mit dem Kalenderjahr überein (z. B. bei der Einkommensteuer), kann aber auch davon abweichen (z. B. umfaßt bei der » Vermögensteuer der Hauptveranlagungszeitraum drei Jahre).
Eine vorläufige Veranlagung kann und darf nur erfolgen, wenn es dem Finanzamt noch nicht möglich ist, endgültig zu klären, oBund inwieweit einzelne tatbestandliche Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuerschuld erfüllt sind. Der vorläufige Steuerbescheid kann jederzeit geändert werden.
Grundsätzlich werden alle Steuerpflichtigen einzeln veranlagt. Ehegatten können aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in bestimmten Fällen zusammen veranlagt werden. Dies gilt uneingeschränkt im Rahmen der Vermögensteuer (§ 14 VStG), während das Einkommensteuergesetz zwar Grundsätzlich die Zusammenveranlagung vorsieht, aber den Ehegatten wahlweise auch die Möglichkeit der getrennten Veranlagung einräumt (§ 26 EStG). Darüber hinaus bezieht das Vermögensteuergesetz auch die Kinder der Eheleute in die Zusammen Veranlagung mit ein. Man spricht in diesem Zusammenhang von Haushaltsbesteuerung. Im Fall der Zusammenveranlagung wird die Steuer nach der Summe des Einkommens bzw. Vermögens der einbezogenen Personen berechnet. Für die festgesetzte Steuer haben die Beteiligten als Gesamtschuldner einzustehen.
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