Die etwa 50 Einzel-Steuerarten des gegenwärtigen Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland lassen sich nach ihren betriebswirtschaftlichen Zugriffsbereichen in Ertragsteuern (Einkommenst., Körperschaftst., Ge-werbeertragst.), Verkehrsteuern (Um-satzst., Gesellschaftst., Grund er-werbst., Kraftfahrzeugst. usw.), Substanzsteuern (Vermögenst., Grund st., Gewerbekapitalst., Erbschaft und Schenkungst.) sowie Zölle und Verbrauchsteuern (z. B. Bierst., Mineralölst.) gruppieren. Andere Einteilungen: (1) Besitzsteuern, Verkehrsteuern, Verbrauchsteuern, Zölle; (2) Steuern auf das Einkommen und Vermögen, auf den Vermögensverkehr, auf die Einkommensverwendung; (3) direkte und indirekte Steuern; (4) Subjekt-(Personen-) und Objekt-(Real-) Steuern; (5) regelmäßig wiederkehrende und gelegentliche Steuern; (6) Ertrag und Vermögensteuern, Verkehrsteuern, Produkt und Faktorsteuern. § 157 Abs. 1 Nr. 24AktG 1965 unterteilt die Steuern in (a) solche vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen und (b) sonstige. Unter (a) fallen die Körperschaftst., die Gewerbest., die Vermögenst., dieGrund st. und (str.) die Erbschaft- und Schenkungst.
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