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zu versteuerndes Einkommen

Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich laut § 2 Einkommensteuergesetz nach folgender Rechnung:

Summe der (bis zu sieben) Einkünfte, evtl. nach Verrechnung mit negativen Einkünften, (Altersentlastungsbetrag und Freibetrag gemäß § 13 Abs. 2).

Gesamtbetrag der Einkünfte
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
----------------------------------------------
= Einkommen
- evtl. kindbedingte Freibeträge und Haushaltsfreibetrag
-----------------------------------------------
= zu versteuerndes Einkommen.

Die Steuerbemessungsgrundlage bei der —Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Es ergibt sich nach zahlreichen Zu- und Abrechnungen aus den sieben —› Ein.- kunftsarten. Auf das zu versteuernde Einkommen ist der Tarif anzuwenden. Aus der tariflichen ESt ergibt sich nach weiteren Zu- und Abrechnungen die festzusetzende ESt. Im nächsten Schritt werden Vorauszahlungen, Untersteuern sowie Anrechnungssteuern verrechnet und die verbleibende ESt-Schuld oder ESt-Erstattung ermittelt.        

Der Ausdruck »zu versteuerndes Einkommen« kommt mit unterschiedlichen Inhalten sowohl im » Einkommensteuergesetz (§ 2 Abs. 5, § 32 Abs. 1 EStG) wie auch im » Körperschaftsteuergesetz (§ 7 KStG) vor und bezeichnet in beiden Gesetzen die Steuerbemessungsgrundlage. In beiden Fällen ist Grundlage des zu versteuernden Einkommens das Einkommen gemäß § 2 Abs. 4 EStG, das dann dem Charakter natürlicher und juristischer Personen entsprechend in unterschiedlicher Weise zur einkommensteuerlichen bzw. körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage weiter entwickelt wird. Einkommensteuerlich wird das Einkommen gemäß § 2 Abs. 4 EStG folgendermaßen weiter entwickelt: Einkommen gemäß § 2 Abs. 4 EStG. /. Altersfreibetrag gemäß § 32 Abs. 2 EStG. /. Haushaltsfreibetrag gemäß § 32 Abs. 3 EStG. /. sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (spezielle einkommensteuerliche Regelungen wie z. B. steuerfrei bleibender Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 4 EStG) = zu versteuerndes Einkommen gemäß § 2 Abs. 5 EStG Die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage eines Veranlagungszeitraumes besteht damit im wesentlichen aus folgenden Bestandteilen: Summe der 7 Einkunftsarten unter mehrjähriger Verlustberücksichtigung nach § 10 d EStG (Einkommensentstehung) abzüglich bestimmter Teile der (privaten) Einkommensverwendung wie insbesondere Altersbelastungen, Sonder Ausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Obwohl streng zwischen Einkommensentstehung und Einkommensverwendung zu unterscheiden istundeinkommensverwendungen Grundsätzlich weder einkommennoch körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlagen mindern, gibt es davon doch genau umrissene Ausnahmen. Diese Ausnahmen dienen teilweise der Erfassung der wirtschaftlichen Leistungskraft des einzelnen Steuerpflichtigen (etwa Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen oder Altersbelastungen), teilweise aber auch allgemeinen gesellschaftspolitischen Vorstellungen (wie etwa im Rahmen der Sonder Ausgaben die Förderung von Personenversicherungen oder die Abzugsfähigkeit von Kirchensteuern). Insbesondere die Vorschriften der zweiten An ändern sich im Zeitablauf. Körperschaftsteuerlich wird das Einkommen gemäß § 2 Abs. 4 EStG unkomplizierter weiter entwickelt:Einkommen gemäß § 2 Abs. 4 EStG. /. einige wenige körperschaftsteuerspezifische Abzüge gemäß § 9KStG= zu versteuerndes Einkommen gemäß § 2 Abs. 5 EStG, § 7 KStGAuf das zu versteuernde Einkommenist der Einkommensteuertarif bzw. der Körperschaftsteuersatz anzuwenden.

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