(cash method) im Steuerrecht steht im Gegensatz zum Realisationsprinzip. Es stellt auf den tatsächlichen Zu- oder Abfluss von Einnahmen bzw. Ausgaben ab. Einnahmen sind dem Empfänger zugeflossen, wenn er über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Wirtschaftsgüter wirtschaftlich verfügen kann. Ausgaben fliessen zum Zeitpunkt der Aufgabe der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Wirtschaftsgüter ab. Auf die Fälligkeit oder die Art der wirtschaftlichen Übertragung kommt es nicht an.
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