Steuerpflichtigen, die vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet haben, wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein Freibetrag in Höhe von 40% des Arbeitslohnes und der positiven Summe der übrigen Einkünfte, maximal jedoch 3.720,- DM gewährt.
Mit Vollendung des 64. Lebensjahres erhält ein Steuerpflichtiger gem. §24a EStG einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40% des Arbeitslohns und der positiven anderen Einkünfte, höchstens jedoch 3720 DM.
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