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Außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig in größerer Höhe erwachsen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie gleichem Familienstand. Soweit sie die zumutbare Belastung überschreiten, dürfen sie gemäß §§ 33 ff. EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

sind größere Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Prozeßkosten, Krankheit, Tod eines Angehörigen, Unfall, Geburt usw. Sie werden auf Antrag in der Höhe vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt, die die zumutbare Eigenbelastung übersteigt. Letztere regelt sich nach Einkommenshöhe und Familienstand.

Größere, bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens zu berücksichtigende Aufwendungen eines Steuerpflichtigen (Steuerträger), die bei der Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- (Einkommen) und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes nicht anfallen (Bsp.: Ausgaben für Körperbehinderte und Hinterbliebene, Heim- oder Pflegeunterbringung). Einkommensteuerermittlung

(deutsche   Einkommensteuer). Aussergewöhnliche Belastungen (extraordinary personal expenses) sind Kosten der privaten Lebensführung, die bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der §§ 33 bis 33c EStG auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Ihr Sinn und Zweck besteht in der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Lebensumstände des Einzelnen. Eine aussergewöhnliche Belastung liegt immer dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig grössere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhälmisse, gleicher Vermögensverhälmisse und gleichen Familienstandes erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG).

Als außergewöhnliche Belastung werden Aufwendungen bezeichnet, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und größer sind als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Fam i I ienstands.
Muss z. B. zur Begleichung der außergewöhnlichen Belastungen ein Darlehen aufgenommen werden, so können neben den Zinsen auch die Tilgungsraten berücksichtigt werden (§ 33 EStG). Das getilgte Darlehen muss zu einem privaten Zweck zwangsläufig und unerlässlich gewesen sein, z. B. bei hohen Krankheitskosten, Arbeitslosigkeit, persönlicher Not und besonderem Missgeschick. Wird der Grund von Aufwendungen als zwangsläufig anerkannt, so werden die Zahlungen doch nicht in voller Höhe als steuerfreier Betrag gewährt, sondern erst um die »zumutbare Belastung« gekürzt. Diese errechnet sich aus einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Einkünfte.

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