wird auf der Grundlage von Kirchensteuergesetzen erhoben und dient der Erfüllung kirchlicher Aufgaben.
Steuerschuldner: Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Körperschaft des öffentlichen Rechts
Steuerobjekt: Kirchenangehörigkeit
Bemessungsgrundlage: Jahreseinkommensteuer
Steuertarif: 8-9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer), abhängig vom jeweiligen Bundesland Absolutes Aufkommen: 8,94 Mrd. Euro (2000), ev. 4,25 Mrd. Euro, kath. 4,69 Mrd. Euro
Anteil am Gesamtaufkommen: 1,9%
Ertragshoheit: Kirchen
Gesetzgebungskompetenz: Länder
Verwaltungskompetenz: Länder/ Kirchen
Steuer, die von einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft (evangelische, katholische und jüdische Kirchengemeinden) nach Länder-Kirchensteuergesetzen erhoben wird. Bemessungsgrundlage bildet die Einkommensteuer, die unter Beachtung des § 51 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz für ein fiktives zu versteuerndes Einkommen festzusetzen wäre. Dabei werden Steuerfreistellungen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens rückgängig gemacht. Außerdem sind die Kinder- und Betreuungsfreibeträge gemäß § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz abziehbar. Eine Hinzurechnung des erhaltenen Kindergeldes — wie bei der Festsetzung der Einkommensteuer - erfolgt nicht. Auch die Tarifermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG bleibt außer Ansatz. Der Steuersatz beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % der maßgebenden Bemessungsgrundlage. Bei hohen Einkommen ist häufig eine sog. Kirchensteuerkappung auf 3 bis 4 % des zu versteuernden Einkommens vorgesehen. Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe unbeschränkt abzugsfähig.
ist eine Steuer, die den Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zusteht. Sie richtet sich nach Landesrecht und kann somit von den Bundesländern unterschiedlich festgesetzt werden. Allgemein beträgt die Kirchensteuer einen bestimmten Prozentsatz der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer und wird vom Arbeitgeber an die Finanzämter abgeführt. Steuerpflichtig sind alle Mitglieder, die diesen Religionsgemeinschaften angehören. Gezahlte Kirchensteuer ist nach Einkommensteuerrecht als Sonderausgaben absetzbar.
(KiSt) durch die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften erhobene Steuer gegenüber natürlichen Personen, die Mitglied in diesen Religionsgemeinschaften sind. Sie beruht auf staatlicher Ermächtigung (Art. 140 GG i.Vm. Art. 137 III Weimarer Reichsverfassung). Die Kirchensteuer wird nach Landesrecht als Zuschlag von 8-10% auf die Einkommensteuer erhoben und wird gegen Erstattung der Erhebungskosten durch die Finanzbehörden eingezogen. Die in einem Kalenderjahr gezahlte KiSt ist gem. § 10 I Nr. 4 EStG unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgabe, so dass der Prozentsatz der effektiven Kirchensteuerbelastung mit wachsendem Einkommen abnimmt.
siehe Annexsteuer.
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