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Halbeinkünfteverfahren

Verfahren zur Besteuerung von Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften, das mit der Unternehmensteuerreform 2001 eingeführt wurde. Für ausgeschüttete Gewinne galt bis einschließlich Veranlagungszeitraum (VZ) 2000 das sog. Anrechnungsverfahren, d.h., die Körperschaftsteuer von 30 % (und auch die Kapitalertragsteuer von 25 %) einschließlich SolZ wurden auf die zu zahlende Einkommensteuer auf die Brutto-Dividenden in voller Höhe angerechnet, sodass der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft immer nur seinen persönlichen Einkommensteuersatz (einschl. SolZ) auf den ausgeschütteten Gewinn zu zahlen hatte. Ab VZ 2002 werden ausgeschüttete Gewinne (bei verdeckter Gewinnausschüttung bereits ab VZ 2001) nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert, d.h. nur zur Hälfte. Insgesamt ergibt sich dann bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von 40 % ebenfalls eine Gesamtbelastung von 40 % und somit das gleiche Ergebnis wie vor 2002 bzw. vor 2001 beim sog. Anrechnungsverfahren. Beispiel: Aus Vereinfachungsgründen bleiben Solidaritätszuschlag, der jeweils in Höhe von 5,5 % hinzuzurechnen ist, und Kapitalertragsteuer unberücksichtigt, die bei beiden Systemen voll anrechnungsfähig sind und die Steuerbelastung somit nicht erhöhen (alle Zahlen in €). Aus den Rechnungen ergibt sich, dass bei beiden Verfahren beim ESt-Satz von 40 % eine Nettodividende (nach Abzug aller Steuern) von 6o übrig bleibt. Bis einschließlich VZ 2000 wurde die Bruttodividende als zu versteuerndes Einkommen mit dem persönlichen ESt-Satz belastet. Bereits gezahlte Körperschaft- und Kapitalertragsteuern wurden angerechnet. Beim Halbeinkünfteverfahren sind auf die Bruttodividende von 100 zunächst 25 % KSt und auf den halben Restbetrag von 37,5 40 % ESt zu entrichten, sodass sich insgesamt auch eine Belastung von 4o % der Bruttodividende ergibt Bei geringeren ESt-Sätzen als 40 % ist das Halbeinkünfteverfahren für den Gesellschafter nachteiliger als das bisherige Anrechnungsverfahren, wie das folgende Beispiel zeigt: Gesamte KSt- und ESt-Belastung einer Bruttodividende im Jahre 2002, wenn der persönliche Steuersatz des Aktionärs 3o % beträgt: 25 % KSt von + 30 % ESt von (1/2 von 75) 37,5 = 11,25 %, insgesamt somit 36,25 %. Beim Anrechnungsverfahren im Jahre 2000 bzw. 2001 war die Gesamtbelastung immer identisch mit dem persönlichen ESt-Satz, also 30 %. Vom Halbeinkünfteverfahren profitieren somit die sog. Besserverdienenden.

Im deutschen Körperschaftsteuerrecht gilt bei einem mit dem Kalenderjahr identischen Wirtschaftsjahr auf Ebene der Körperschaften ab 2001 und auf Ebene der natürlichen Personen als Anteilseigner ab 2002 in Deutschland das Halbeinkünfteverfahren, welches das vorher geltende Anrechnungsverfahren abgelöst hat. Das Halbeinkünfteverfahren unterscheidet zwei Gruppen von Anteilseignern, die steuer­lich unterschiedlich behandelt werden, nämlich zum einen Körperschaften und zum anderen sonstige Personen. (a) Innerhalb der Sphäre der   Körperschaftsteuer unterliegenden Wirtschaftssubjekte erfolgt eine einmalige (nicht anrechenbare) Besteuerung der Erträge bei der Körperschaft, die diese Erträge erst­mals erzielt hat. Eine Anrechnung der von der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Körperschaft­steuer bei dem die Dividende empfangenden Unternehmen ist ausgeschlossen. Dividenden und grundsätzlich auch Veräusserungsgewinne von Körperschaften, die ebenfalls der Kör­perschaftsteuer unterliegen, sind bei den beteiligten Körperschaften steuerfreie Betriebseinnahmen (§ 8 b Abs. 1, 2 KStG). Umgekehrt dürfen wegen der Steuerfreiheit der Dividenden und der grundsätzlichen Steuerfreiheit der Veräusserungsgewinne Aufwendungen und Verluste, die im Zusammenhang mit solchen Beteiligungen stehen, grundsätzlich nicht von den Körperschaften abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere Teilwertabschreibungen und Veräusserungsverluste, aber auch Schuldzinsen für den Erwerb von Betei­ligungen. (b) Natürliche Personen können — im Gegensatz zum Anrechnungsverfahren — die bei der Körperschaft gezahlte Körperschaftsteuer nicht mehr auf die persönliche   Einkommensteuer anrechnen. Statt des­sen sind 50% der Dividenden (§ 3 Nr. 40 d EStG), 50% der privaten Veräusserungsgewinne (§ 3 Nr. 40 i EStG), 50% der Veräusserungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 3 Nr. 40 c EStG), 50% der im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen (§ 3 Nr. 40 a EStG) und 50% der Veräusserungsge­winne aus Anteilen im Sinne des § 16 EStG (§ 3 Nr. 40 b EStG) steuerfrei. Mit der hälftigen Steuerfreiheit geht auch eine entsprechende 50% Abzugsbeschränkung für Aufwen­dungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen an der Körperschaft (z.B. Schuldzinsen und Veräusse­rungsverluste) stehen (§ 3 c Abs. 2 EStG), einher. Siehe auch   Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, jeweils mit Literaturangaben.

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