Beseitigung der Doppelbesteuerung eines Anteilseigners. Anrechnung der Körperschaftsteuer auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Die von den Körperschaften bezahlte Körperschaftsteuer auf den ausgeschütteten Gewinn wird den inländischen steuerpflichtigen Empfängern auf ihre Einkommensteuerschuld angerechnet. Die Steuergutschrift aus der Körperschaftsteuer entspricht 3/7 der Bardividende.
Dient zur Reduzierung einer Mehrfachbelastung auf einfache Steuerbelastung. Verwirklicht im KStG 1977 für Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften und anderen in § 20 Abs. Nr. 1 EStG aufgezählten Körperschaften. Die auf einen einheitlichen proportionalen Steuersatz umgestellte Körperschaftsteuerbelastung auf Ausschüttungen (z. Z. 36/ 64 = 9/16) wird beim Ausschüttungsempfänger den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und ferner auf dessen Steuerschuld angerechnet (§ 36 Abs. Nr. 3 EStG). Bei übersteigenden Anrechnungsbeträgen erfolgt Steuererstattung oder Vergütung nach §§ 36 b ff. EStG. Einschränkungen und Besonderheiten bei beschränkt Steuerpflichtigen, vgl. §§ 51, 52 KStG und § 36 c EStG. Das Anrechnungsverfahren wird auch auf die der KörperschaftsteuerAusschüttungsbelastung unterworfene Auszahlungen bei Liquidation angewendet.
In der Bundesrepublik müssen Kapitalgesellschaften auch auf den Teil des Gewinns, den sie an Anteilseigner ausschütten, Körperschaftsteuer entrichten. Diese Steuern werden den (inländischen, nicht steuerbefreiten) Aktionären jedoch auf ihre persönliche Einkommensteuer angerechnet. Der Gesamtertrag des Aktionärs besteht demnach:
- aus der vom Unternehmen gezahlten Dividende,
- aus dem Steuerguthaben, das sich durch die Anrechnung der vom Unternehmen gezahlten Körperschaftsteuer auf die persönliche Einkommensteuer ergibt. Es beträgt stets 9/16 der Dividende.
Entsprechendes gilt für Genossenschaften.
Verrechnung bereits geleisteter eigener oder fremder Steuerzahlungen mit der abschliessend festgesetzten Steuerschuld. Auch die Berücksichtigung von Steuerzahlungen bei der Ermittlung der Steuerschuld fällt unter den Begriff der Anrechnung. Die Bezeichnung "Anrechnungsverfahren" wird für die Verrechnung der Körperschaftsteuer bei Ausschüttungen mit der Steuer des Anteilseigners sowie für die Einbeziehung ausländischer Steuern bei der Festsetzung der Steuer im Inland verwendet. Dementsprechend lassen sich folgende Anrechnungszwecke und -formen unterscheiden (vgl. Tab.). Das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren vermeidet die mehrfache Belastung ausgeschütteter Gewinne mit Körperschaftsteuer. Kernstück des Verfahrens ist die Anrechnung der bescheinigten Körperschaftsteuer auf die persönliche Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Gesellschafters bzw. Aktionärs. Die anrechenbare Steuer zählt zum steuerpflichtigen Einkommen. Ausländische Anteilseigner sind nicht zur Anrechnung berechtigt. Korrespondierend zur ausführlichen Beispielrechnung unter dem Stichwort "Brutto-Dividende" kann das Anrechnungsverfahren verkürzt so dargestellt werden: ausgezahlte Dividende 48 + bescheinigte einbehaltene und anrechenbare KESt 16 + bescheinigte und anrechenbare KSt 36 (36/64 = 9/16 = 56,25%) ____________ = Brutto-Dividende 100 ESt (z.B. Steuersatz 30%) 30 anrechenbare KESt 16 anrechenbare KSt 36 anrechenbare Steuer 52 Steuererstattung 22 Literatur: Rose, G., Die Ertragsteuern, 11. Aufl., Wiesbaden 1990.
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