von der Hauptversammlung festgesetzte Dividende ohne Abzug der Körperschaftsteuer.
Einkommen, das der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft als
Gewinnbeteiligung versteuern muß. Die Brutto-Dividende entspricht dem Betrag,
der von der Gesellschaft einschl. der Körperschaftsteuer zur Ausschüttung
verwendet wird.
Da nach
der Reform des Körperschaft- steuer-Systems keine Bereinigung der in Praxis
und Wissenschaft verwendeten Begriffe zur Dividendenbesteuerung erfolgte, wirkt
die Terminologie verwirrend. Die Besteuerung der Gewinnausschüttung bei der
Unternehmung und beim Anteilseigener wird in der Beispielsrechnung
verdeutlicht.
Unternehmung
Ausschüttung 100
(Dividende vor Steuer)
./.
Körperschaftsteuer auf Ausschüttung (36%) 36
Dividende 64 nach Körperschaftsteuer auf Ausschüttung (=
"Bar-Dividende" = "Brutto-Dividende")
./.
Kapitalertragsteuer (25% auf Dividende) 16
Auszahlbare
Dividende 48
(= "Netto-Dividende"
= "vorläufige Netto- Dividende" aus der Sicht
der Unternehmung)
Anteilseigner
Steuerpflicht
Ausgezahlte
Dividende 48
-1- Bescheinigte
einbehaltene und anrechenbare Kapitalertragsteuer 16 + Bescheinigte und anrechenbare Körperschaftsteuer 36 Anrechenbare Steuer 52 Brutto-Dividende
100 Steuerfestsetzung Finanzamt
Brutto-Dividende 100
Einkommensteuer
(z.B.
Steuersatz 30%) 30
Dividende nach Steuer =
verfügbare Dividende 70
(aus der Sicht der Anteilseigner gelegentlich auch als
"Nettodividende" bezeichnet)
Verrechenbare Steuern ("Vorauszahlungen")
Anrechenbare
Kapitalertragsteuer 16 Anrechenbare
Körperschaftsteuer 36 Anrechenbare Steuer 52 Steuererstattung 22
Literatur: Wöbe, G., Die
Steuern des Unternehmens, 6. Aufl., München 1991.
Als Bruttodividende bezeichnet man die ausgeschüttete Dividende zuzüglich Körperschaftsteuergutschrift.
Siehe auch: Dividende
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