Beträge, die dem Gewinn hinzugerechnet werden müssen, um eine objektive Ertragsgröße für die Berechnung der Gewerbesteuer zu erhalten. Die wichtigsten Hinzurechnungen laut § 8 GewStG sind:
• Zinsen (Entgelte) für Dauerschulden
• Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
• Miet- und Pachtaufwendungen
• Verlustanteile an in- und ausländischen Personengesellschaften
• Spenden bei Kapitalgesellschaften
Zunächst war der Gesetzgeber konsequent und verlangte, Zinsen für Dauerschulden hinzuzurechnen. Seit 1984 müssen jedoch nur noch 50 % der Zinsen zum Gewinn hinzugerechnet werden, und zwar der Zinsen bzw. Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung, dem Erwerb, der Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Typische Dauerschulden sind Anleihen, Obligationen, Grund- und Hypothekenschulden, mittel- und langfristige Bankkredite. Laufende Schulden hingegen, die nur der vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, sind vor allem Warenschulden, Wechselschulden und kurzfristige Bankkredite. Einen Sonderfall stellen Kontokorrentkredite dar, die theoretisch täglich fällig sind, praktisch jedoch der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals dienen und in der jährlichen Mindesthöhe als Dauerschulden zu berücksichtigen sind. Als Mindestbetrag ist nach Abschnitt 45 Abs. Abs. 7 Satz 9 Gewerbesteuerrichtlinien der achtniedrigste Saldo anzusetzen, also der Mindestbetrag, der an 358 bzw. 359 Tagen im Jahr zur Verfügung stand. Beispiel: Ein Unternehmen ermittelt aufgrund der Auszüge für das Kontokorrentkonto im Jahre 2002 die folgenden Schuldsalden unter 100.000 €: Die Freitags- oder Feiertagssalden sind besonders günstig, da sie für drei bis fünf Tage bestehen, sodas bereits zwei Feiertagssalden den achtniedrigsten Saldo bilden können. Im Beispiel bestand der Saldo von Gründonnerstag fünf Tage (Karfreitag, Sonnabend, Ostersonntag, Ostermontag). Der Freitagssaldo vom 24. 03. bestand an drei Tagen (Freitag, Sonnabend, Sonntag), sodass dieser Saldo bereits den achtniedrigsten Saldo darstellt. Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters, der dem Unternehmen ein Darlehen zur Verfügung gestellt hat und dafür einen gewinnabhängigen Zins erhält, sind wie Zinsen — allerdings in voller Höhe — dem Gewinn hinzuzurechnen. Der typische stille Gesellschafter hat eher die Stellung eines Gläubigers und bezieht einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus Kapitalvermögen, während der atypische stille Gesellschafter eher als Mitunternehmer einzustufen ist und daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht. Da diese Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen, müssen sie laut § 8 Nr. 3 GewStG nicht hinzugerechnet werden. Miet- und Pachtaufwendungen können ebenfalls Fremdkapitalzinscharakter haben und sind daher unter bestimmten Voraussetzungen hinzuzurechnen. Aufgrund einer Anmietung von Anlagen wird Eigen- oder Fremdkapital erspart. Die Hinzurechnung zu 50 % erfolgt jedoch nicht bei Immobilien und nicht bei gewerblichen Vermietern oder Verpächtern, die gewerbesteuerpflichtig sind. Verlustanteile an in- und ausländischen Personengesellschaften, die den Gewinn des Gewerbebetriebes gemindert haben, sind wieder zu addieren, um den Ertrag des Gewerbebetriebes zu ermitteln. Bei Kapitalgesellschaften sind Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke, die als sog. abziehbare Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert haben, wieder hinzuzurechnen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind diese Spenden bei der Gewinnermittlung nicht abziehbar. Sie können nur vom Inhaber im Rahmen der Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 10 b EStG berücksichtigt werden. Die Hinzurechnung bei Kapitalgesellschaften erfolgt somit, um bei Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften einen vergleichbaren Gewinn aus Gewerbebetrieb zu erhalten.
Zurechnungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags und Gewerbekapitals für die Gewerbesteuer aus dem Gewinn und dem Einheitswert. Insb. die Hälfte der Dauer- schulden und Dauerschuldzinsen ist hinzuzurechnen (vgl. §§ 7, 8 und 12 GewStG). Hinzurechnungen ergeben sich auch nach dem Aussensteuergesetz ( Hinzurechnungsbesteuerung) und bei der Berücksichtigung ausländischer Verluste nach § 2 a EStG.
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