Kredite, die bei der Ermittlung der Gewerbekapitalsteuer dem Einheitswert zu 50% unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 50 000 DM zuzurechnen sind. Gemäß § 12, II (1) GewStG gelten in Verbindung mit § 8 GewStG Verbindlichkeiten als Dauerschulden, die dem Betrieb länger als ein Jahr zur Verfügung stehen.
Im Gewerbesteuerrecht Kreditaufnahme, die zur nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dient.
Kredite, die für die Berechnung der Gewerbekapitalsteuer zur Hälfte dem Einheitswert zuzuschlagen sind. Bei der Hinzurechnung ist ein Freibetrag von 50000 DM zu berücksichtigen. Nach § 12 II Nr. 1 i. V m. § 8 Nrn. 1-3 GewStG gelten als Dauerschulden Verbindlichkeiten, die für Gründung, Erwerb, Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs aufgenommen worden sind oder zur dauernden (länger als ein Jahr) Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Dementsprechend gelten z.B. auch Kontokorrentschulden mit ihrem Mindestkreditbetrag im abgelaufenen Jahr als Dauerschulden. Die Belastung der Dauerschulden mit Gewerbesteuer ist beim Vorteilsvergleich der Finanzierung mit Eigen- und Fremdkapital einzubeziehen. Kritisiert wird die steuerliche Benachteiligung der schwachen Eigenkapitalausstattung, namentlich bei Mittelbetrieben, durch die zur Hälfte hinzuzurechnenden Dauerschulden.
Die Gewerbesteuer hat einen Objektcharakter (Objektsteuer), d.h., bei ihr soll — zumindest teilweise — von den konkreten Gegebenheiten des einzelnen Betriebs abstrahiert werden. Deshalb hat gemäß § 8 Nr. 1 GewStG eine hälftige Hinzurechnung der Entgelte für Dauerschulden im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags zu erfolgen.
Unter Dauerschulden sind dabei Schulden zu verstehen, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes im Zusammenhang stehen oder seiner Erweiterung oder Verbesserung dienen und eine nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals darstellen. Schulden im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes werden dann als Dauerschulden angesehen, wenn sie eine Laufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen.
Dieses sind Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Nach § 12 GewStG sind Dauerschulden über 50.000,— DM bei der Ermittlung des Gewerbekapitals zum Einheitswert des Betriebes wieder hinzuzurechnen, soweit sie ihn gemindert hatten. Der übersteigende Be-
trag wird zur Hälfte hinzugerechnet. Nach § 8 GewStG ist die Hälfte der Zinsen für Dauerschulden bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zum Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
Siehe auch: Darlehen, Kontokorrentkredit, Schuldzinsen
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