Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Mittelbetrieb

Betriebsgrössenklassen mittelfristige Finanzplanung Nach § 50 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) sind Bund und Länder verpflichtet, ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Sie erfüllt ähnliche Funktionen wie der jährliche Haushaltsplan, erhält aber durch ihren mittelfristigen Planungshorizont sowohl zeitlich als auch sachlich einen der Haushaltsplanung übergeordneten Charakter. Die politische Funktion der Finanzplanung besteht in einer ressortübergreifenden Gesamtschau über die mittelfristigen Ziele und Programme der Regierung. Sie ist daher in erster Linie ein regierungsinternes Planungsinstrument, dient aber auch als Koordinationsinstrument für die unterschiedlichen Ebenen der Gebietskörperschaften und als Informationsinstrument für den privaten Sektor. Die finanzpolitische Funktion der mehrjährigen Finanzplanung liegt in einer mittelfristigen Haushaltssicherung, d.h. in der Abstimmung des Umfangs und der Struktur der Ausgaben mit den mittelfristigen Finanzierungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Damit sollen bestimmte Strukturmängel der jährlichen Haushaltsplanung überwunden werden, insb. die kurzfristige Veranschlagung von Ausgaben, deren Folgekosten oder übermässige Ausdehnung aufgrund steigender Anspruchsgrundlagen nicht bedacht worden sind, so dass schliesslich entweder finanzielle Engpässe oder eine zu hohe Staatsverschuldung entstehen oder unvorhergesehene Leistungseinschränkungen vorgenommen werden müssen. Die wirtschaftspolitische Funktion besteht in der Berücksichtigung Wachstums- und konjunkturpolitischer Wechselbeziehungen zwischen der mittelfristigen Entwicklung des Staatshaushalts und der Gesamtwirtschaft. Der Wachstums- und strukturpolitische Aspekt der mehrjährigen Finanzplanung kommt insb. in der Aufstellung von mehrjährigen Investitionsprogrammen zum Ausdruck, in denen die Regierung ihre nach Dringlichkeit und Jahresabschnitten gegliederten Investitionsvorhaben darlegt (§ 10 Stabilitätsgesetz). Die Abstimmung der mehrjährigen Finanzplanung mit den konjunkturpolitischen Erfordernissen wird dadurch erleichtert, dass gewisse organisatorische und inhaltliche Vorbereitungen schon getroffen sind, wenn ein kurzfristiger Handlungsbedarf entsteht. Die Regierung muss im Falle einer konjunkturellen Abschwächung zusätzliche Mittel verwenden, die im Finanzplan bereits vorgesehen sind (§ 6 Stabilitätsgesetz), und über die laufende Haushaltsplanung hinaus, insb. für das dritte Planungsjahr, ihre Investitionsvorhaben so planen und vorbereiten, dass deren Realisierung evtl. vorgezogen werden kann (§50 HGrG). Die Grundlage für die mehrjährige Finanzplanung bildet eine kurz- und mittelfristige Zielprojektion der Bundesregierung, in der die angestrebte Realisierung gesamtwirtschaftlicher Eckdaten (Sozialprodukt und seine Verwendungskomponenten, Preisniveau, Erwerbstätigkeit und Produktivität) dargelegt wird. Sie dient dem Arbeitskreis "Steuerschätzung" als Basis für eine kurz- und mittelfristige Schätzung der Steuereinnahmen. Mit Hilfe dieser Daten wird dann die Finanzprojektion erstellt, die Angaben für den öffentlichen Gesamthaushalt (Einnahmen, Ausgaben, Finanzierungssaldo) und für bestimmte ökonomische Ausgabearten (Personal-, Sach- und Investitionsausgaben) enthält. Die Finanzprojektion bildet auch den Ansatzpunkt für die Koordinierung der Haushaltspolitik der einzelnen Gebietskörperschaften im Finanzplanungsrat. Ihm gehören der Bundesfinanz- und der Bundeswirtschaftsminister, die Finanzminister der Länder und Vertreter der Gemeinden an. Auf der Grundlage eines gemeinsamen Schemas und einheitlicher gesamtwirtschaftlicher Annahmen für die Finanzplanung erarbeitet der Finanzplanungsrat Empfehlungen für die Haushaltsund Wirtschaftspolitik der Gebietskörperschaften. Der eigentliche Planungshorizont der mehrjährigen Finanzplanung reicht nur drei Jahre weiter als der Haushaltsplan. Letztere wird jährlich angepasst und fortgeführt (gleitende Finanzplanung). Die direkte Anbindung an den Haushaltsplanentwurf hat allerdings auch zur Folge, dass der eigentliche Sinn der Finanzplanung auf den Kopf gestellt wird. Die Ausgabenansätze werden über einen dreijährigen Planungszeitraum fortgeschrieben. Von einer echten Ableitung der budgetären Massnahmenplanung aus der übergeordneten mittelfristigen Aufgaben- und Finanzplanung kann daher nicht die Rede sein. Auch die Verbindlichkeit der mehrjährigen Finanzplanung ist beschränkt. Während der jährliche Haushaltsplan vom Parlament bewilligt werden muss, wird der Finanzplan den gesetzgebenden Körperschaften lediglich "im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr vorgelegt" (§50 HGrG). Der Finanzplan erlangt keine Gesetzeskraft, sondern nur eine programmatisch-politische Verbindlichkeit, hat aber andererseits für die jährliche Haushaltsplanung eine gewisse präjudizierende Wirkung, die das Budgetrecht des Parlaments noch weiter einschränkt.            Literatur: Schmidt, KJWille, E., Die mehrjährige Finanzplanung, Wunsch und Wirklichkeit, Tübingen 1970.

Vorhergehender Fachbegriff: mittelbare Zuständigkeit | Nächster Fachbegriff: Mitteleinsatz, marktkonformer



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Scanning-Panel | Exploitationsbetrieb | Konsumeffekte (Lebenszyklus-Hypothese)

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon