Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, inländische Einkünfte der inländischen Besteuerung zu entziehen, indem sie sie zu von ihnen beherrschten Gesellschaften im Ausland verlagern. Die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 14 AStG) sieht vor, daß diese Verlagerung für Zwecke der inländischen Besteuerung wieder rückgängig gemacht wird. Dies geschieht, indem unbeschränkt Steuerpflichtigen Einkünfte (die sogenannten Zwischeneinkünfte) von ausländischen Gesellschaften (den sogenannten Zwischengesellschaften) gemäß ihrer Beteiligung zugerechnet werden (sogenannter Hinzurechnungsbetrag), wenn die Beherrschung der ausländischen Gesellschaft durch die inländischen Steuerpflichtigen erfolgt, die Gesellschaft in einem sogenannten Niedrigsteuerland domiziliert und die Gewinne der ausländischen Gesellschaft nicht aufgrund einer aktiven Geschäftstätigkeit (Aktivitätsvorbehalt) erzielt werden.
Das Aussensteuergesetz sieht unter den Bedingungen der §§ 7-14 eine Besteuerung des nicht ausgeschütteten Gewinns ausländischer Gesellschaften bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseignern vor. Die anteiligen Gewinne werden den Anteilseignern als fiktiver Dividendenertrag zugerechnet, wenn bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Gewinnverlagerungen vermutet werden. Die Voraussetzungen sind eine Beteiligung des Steuer-Inländers von mehr als 50% und Erzielung passiver Einkünfte durch die Basisoder Zwischengesellschaft in einem Niedrigsteuerland. Die Einkünfte sind nach deutschem Recht zu ermitteln. Literatur: Wettlauf er, H., Aussensteuerrechtliche Hinzurechnungsbilanz bei Basisgesellschaften in Niedrigsteuerländern, Berlin 1984.
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