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Einkommensteuertarif



Die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer lässt sich aus dem Einkommensteuertarif errechnen (§ 32a EStG); der Tarif zeigt die prozentuale Belastung des zu versteuernden Einkommens an. Der tatsächliche Steuerbetrag kann amtlichen Tabellen entnommen werden (Grundtabelle, Splittingtabelle), die auf der Basis des zu versteuernden Einkommens in Sprüngen von 53 DM (Splittingtabelle 107 DM) die zu entrichtende Steuer ausweisen. Die im Kern progressive Ausgestaltung des Tarifs knüpft an das  Sozial- staatsprinzip an. Der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip würde aller Mit der Steuerreform 1990 wurde ein linear-progressiver Tarif eingeführt (vgl. Abb.).        

Bemessungsgrundlage für die tarifliche deutsche  Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1 Satz 1 EStG) bil­det das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG). Demnach bemisst sich die tarifliche Einkom­mensteuer nach dem Grundtarif (§ 32 a Abs. 1 EStG) bzw. nach dem Splittingverfahren (§ 32 a Abs. 5 EStG) unter Vorbehalt des sich bei der Anwendung des Progressionsvorbehaltes ergebenden besonde­ren Steuersatz (§ 32 b EStG) und /oder des sich ergebenden ermässigten Steuersatz bei ausserordentli­chen Einkünften (§§ 34, 34 b EStG — Fünftelregelung und ermässigter 56 v.H. Durchschnittsteuersatz) und/oder der Berücksichtigung der Steuerermässigung bei ausländischen Einkünften (§ 34 c EStG). Für die anschliessende Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer kommen weitere Steuerermässi­gungen z.B. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG in Betracht. Das Ausmass der persönlichen Steuerbelastung des Steuerpflichtigen (Abk.: Stpfl.) richtet sich nach der Ausgestaltung des Steuertarifs. Dies äussert sich in der Steuerfreistellung des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag und im progressiven Tarifverlauf, der die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen berücksichtigen soll. Der Tarif hat zur Zeit einen linear-progressiven Verlauf in zwei Teilen. Es ergeben sich vier Tarifzo­nen: die steuerfreie Nullzone bis zur Höhe des jeweils gültigen Grundfreibetrages, die erste linear-progressive Zone beginnend mit dem Eingangssteuersatz ab dem jeweils gültigen Grundfreibetrag, die zweite linear-progressive Zone bis zur Eintrittshöhe in den jeweils gültigen Spitzensteuersatzbereich und die obere Proportionalzone, die ausschliesslich dem jeweils gültigen Spitzensteuersatz (auch Grenz­oder Höchststeuersatz genannt) unterliegt. Siehe auch   Einkommensteuer und die dort angegebene Literatur.

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