Der im Einkommensteuertarif festgelegte Höchstsatz für die Besteuerung, z.Z. bei 53 % ohne Solidariätszuschlag und Kirchensteuer.
Als Spitzensteuersatz wird bei der Einkommensteuer der Vomhundertsatz bezeichnet, mit dem der jeweils oberste Teil des zu versteuernden Einkommens (z. B. die obersten
1. 000,— DM) besteuert wird. Er ergibt sich aus den Steuerformeln des § 32a EStG, ist aber leichter den amtlichen Steuertabellen durch Abgreifen und Ausrechnen zu entnehmen.
Der Spitzensteuersatz beträgt hier 50,9 %.
Der neue Einkommensteuertarif sieht folgende Entlastungen vor:
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