? Depot A (Eigendepot) enthält alle deponierten Wertpapiere und Sammeldepotanteile, die auf Grund einer Eigenanzeige des Zwischenverwahrers als dessen Eigentum anzusehen sind. Außerdem sind diejenigen Kundenpapiere und Sammeldepotanteile eingebucht, für welche der Hinterleger ausdrücklich eine Weiterverpfändung zugelassen hat. Die im Eigendepot verbuchten Wertpapiere und Sammeldepotanteile haften für alle Verbindlichkeiten des Zwischenverwahrers gegenüber dem Drittverwahrer.
? Depot B (Fremd- oder Anderdepot) enthält alle deponierten Wertpapiere und Sammeldepotanteile, die als Eigentum des Hinterlegers (Depotkunden) anzusehen sind. Eine Haftung dieser Werte ist nur aus Verbindlichkeiten, die aus dem Verwahrvertrag resultieren, möglich.
? Depot C (Pfanddepot) enthält alle vom Zwischenverwahrer regelmäßig weiterverpfändeten Wertpapiere und Sammeldepotanteile seiner Kunden. Diese verpfändeten Werte haften im vollen Umfang solidarisch für den Rückkredit des Zwischenverwahrers bei dem Drittverwahrer.
? Depot D (Sonderpfanddepot) enthält lediglich die beschränkt verpfändeten Wertpapiere und Sammeldepotanteile der Kunden des Zwischenverwahrers. Diese Werte haften für den Rückkredit des Zwischenverwahrers bei dem Drittverwahrer lediglich bis zur Höhe des Kredits, der dem einzelnen Depotkunden (Hinterleger) gewährt wurde.
Von dieser rein buchhalterischen Trennung sind die Verwahrarten (Sammelverwahrung, Sonderverwahrung) nicht berührt. Vgl. auch: Depot
Im Interesse einheitlicher Handhabung der Wertpapierdepots im Verkehr zwischen Banken untereinander sind bestimmte Bez. für die verschiedenen Depots nach DepG zu verwenden: 1. Eigendepot = Depot A: Dient der Aufnahme eigener Wertpapiere des hinterlegenden Bankiers sowie derjenigen Wertpapiere seiner Kunden, die für alle Forderungen des Drittverwahrers gegen ihn unbeschränkt als Pfand haften, und der Wertpapiere, die im Eigentum des Zwischenverwahrers stehen. 2. Fremddepot = Depot B: In dieses gelangen sämtliche Wertpapiere, die von einem Bankierkunden eingeliefert werden oder die für ihn angeschafft und unbelastet für den Kunden des Lokalbankiers beim Zentralbankier aufbewahrt werden. 3. Pfanddepot = Depot C: In dieses sind die Wertpapiere einzubringen, die der Zwischenverwahrer entsprechend einer Ermächtigung zur Verpfändung dem Drittverwahrer verpfändet hat. 4. Sonderpfanddepot = Depot D: Der Drittverwahrer hat in diesem die Wertpapiere zu verwahren, die ihm von einem Zwischenverwahrer unter Angabe der betreffenden Kundennummer verpfändet worden sind. Für jeden dieser Kunden ist ein besonderes Depot D zu führen.
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