Depotstimmrecht
Depotstimmrecht.
Siehe auch: Auftragsstimmrecht.
(Depotstimmrecht) Stimmrecht, das Banken aus Aktien wahrnehmen, die sie im Rahmen des —Depotgeschäfts für ihre Kunden verwahren und verwalten. Jeder Kunde kann entscheiden, ob er anstehende Hauptversammlungen selbst besuchen möchte (die Bank besorgt ihm dann die Unterlagen) oder ob er die Bank bevollmächtigt, sein Stimmrecht für ihn auszuüben. Vollmachtstimmrechte werden den Banken in grossem Umfang übertragen, insb. von Kleinaktionären. Den grossen Banken wird vorgeworfen, sie erlangten auf diese Weise, ohne selbst das entsprechende Kapital aufgebracht zu haben, ein unangemessen grosses Einfluss-potential auf die übrige Wirtschaft. Erhebungen zeigen jedoch, dass sich Stimmrechtsvertretungen durch einzelne Banken nie zu mehr als 50%, selten zu mehr als 25%, sondern weit überwiegend zu weniger als 10% des auf der Hauptversammlung vertretenen Kapitals summieren. Literatur: Karst, C., Reform des Vollmachtstimmrechts?, Berlin 1982. Körber, W, Die Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute, Berlin 1989.
Vollmachtsstimmrecht bezeichnet zumeist das Depotstimmrecht der Banken (Depotgeschäft).
Bevollmächtigung eines Dritten — i. d. R. ist dieses bei Hauptversammlungen eine Bank —, den Aktionär zu vertreten und das Stimmrecht für
ihn auszuüben. Für Aktien, die im Kundendepot einer Bank verwahrt werden, darf die Bank das Stimmrecht auf Hauptversammlungen nur wahrnehmen, wenn sie dazu schriftlich vom Depotkunden bevollmächtigt ist.
Siehe auch: Auftragsstimmrecht, Depotstimmrecht
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