Subventionsbetrug (nach §264 StGB) begeht, wer einer behördlichen oder sonstigen bei Vergabe einer öffentlichen Subvention eingeschalteten Stelle (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, entgegen den Vergabevorschriften erhebliche Tatsachen verschweigt oder erschlichene Bescheinigungen über eine Subventionsberechtigung o.dgl. gebraucht (über "Subvention" und "subventionserhebliche Tatsachen" vgl. §264 VI, VII).
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (so bei Handeln aus grobem Eigennutz, Verwendung gefälschter Belege od. Amtsmissbrauch) Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren; bei nur leichtfertigem Handeln gelten geringere Strafdrohungen.
Wer die Subvention verhindert oder sich darum bemüht (tätige Reue), bleibt straflos.
Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen (oder ein bestimmtes Unterlassen) gegenüber einer für die Gewährung von Subventionen zuständigen Stelle, mit dem Ziel, bestimmte Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu erlangen (§ 264 StGB). Die Erklärung (oder das Unterlassen) muss subventionserhebliche Tatsachen betreffen. Dies sind Tatsachen, die entweder durch Gesetz bzw. aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als erheblich bezeichnet worden sind oder von denen die Bewilligung, die Gewährung, die Rückforderung, die Weitergewährung oder das Belassen der staatlichen Hilfe abhängig sind. Zu den Voraussetzungen für die Anwendung des § 264 StGB gehört ferner, dass es sich um eine geldwerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln nach Bundesoder Landesrecht oder nach EG-Recht ohne marktmässige Gegenleistung und zur Förderung der Wirtschaft handelt. Als Empfänger der Subvention kommen nur Unternehmen (und öffentliche Betriebe) in Betracht. Steuerliche Subventionen scheiden aus, da das Steuerrecht als Spezialmaterie dem Hauptstrafrecht vorgeht. Das Unterlassungsdelikt besteht darin, dass der Subventionsgeber rechtswidrig über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird (z. B. unterlassene Mitteilungen nach Abschluss des Subventionsverfahrens gemäss § 3 Abs. 1 SubvG). Wegen Subventionsbetrugs wurden 1990 302 Verurteilungen ausgesprochen; in den beiden Jahren zuvor waren es 158 bzw. 86. Literatur: Müller, RifWabnitz, H.-B., Wirtschaftskriminalität, 2. Aufl., München 1986.
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