Er wird durch die Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Zahlung des Mietzinses charakterisiert. Auch im Mietvertragsrecht ist die Mängelgewährleistung ausführlich geregelt. Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit dem besonderen Teil des Schuldrechts. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie (Vertragsrecht).
schuldrechtlicher Vertrag (§535 BGB), der die zeitweilige Überlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache (Wohnung) zum Gebrauch gegen Entgelt (Miete) zum Gegenstand hat (Zeitmietvertrag). Mietverträge bei Wohn- und Geschäftsräumen, die für eine längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. In der Praxis werden meist Musterverträge verwandt, z.B. der Mustervertrag des Bundesjustizministeriums.
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