(Schlußschein) Ein Handelsmakler hat, wenn er nicht von den Parteien hiervon entbunden wird oder ihn der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Warengattung entbindet, unverzüglich nach Abschluß des Geschäfts jeder Partei gem. § 94 (1) HGB eine Schlußnote zuzustellen. Diese enthält die Parteien, den Gegenstand und die Geschäftsbedingungen. Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Schlußnote gilt auch für den mündlichen Abschluß von Börsengeschäften. Die Ausstellung der Schlußnote soll unverzüglich nach Börsenschluß, spätestens aber innerhalb von drei Tagen erfolgen.
Werden Geschäfte ohne die Einbeziehung eines Maklers (Privatgeschäfte) getätigt, so ist desgleichen eine Schlußnote auszustellen. Ein Exemplar der Schlußnote erhält der Käufer.
insb. vom Kursmakler (heute allerdings meist maschinell) ausgestellte Bescheinigung über ein zuvor mündlich abgeschlossenes Geschäft (vgl. § 94 HGB).
Vorhergehender Fachbegriff: Schlussgewinnbeteiligung | Nächster Fachbegriff: Schlussverkauf
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|