Bezeichnung für die buchungstechnische Belastung der Soll-Seite eines Kontos.
Einzugsauftrag des Zahlungsempfängers an seine Bank, dem Konto des Zahlungspflichtigen den entsprechenden Betrag belasten und ihm gutschreiben zu lassen. Dem Zahlungsempfänger muss eine Einzugsermächtigung vorliegen. Ein Abbuchungsauftrag des Zahlungspflichtigen ist an dessen Bank zu erteilen. Zwischen Banken werden alle Lastschriften nach dem Lastschriftabkommen beleglos im EZL-Verfahren elektronisch weitergeleitet. Lastschriften haben vom Volumen her etwa die gleiche Bedeutung wie Überweisungen. Einzugsermächtigungen werden im privaten Bereich vor allem für wiederkehrende Zahlungen unterschiedlicher Höhe erteilt, jedoch auch mehr und mehr für einmalige Zahlungen, auch an Ladenkassen im POZ-Verfahren mittels der ec-Karte. Abbuchungsaufträge werden eher im gewerblichen Bereich erteilt.
Die Lastschrift ist eine Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Die Bewegung des Buchgeldes vom Zahlungspflichtigen zum Zahlungsempfänger erfolgt bei der Lastschrift auf Veranlassung des Zahlungsempfängers. Das heißt, nicht der Zahlungspflichtige löst den Zahlungsverkehr aus, wie etwa bei der Überweisung, sondern der Zahlungsempfänger. Seine Einwilligung zum Einzug einer Forderung per Lastschrift erklärt der Zahlungspflichtige entweder gegenüber seinem Kreditinstitut oder gegenüber dem Zahlungsempfänger. Das Verfahren für die Lastschrift ist bundeseinheitlich seit 1963 im sogenannten Lastschriftabkommen geregelt. Es gibt zwei Verfahren der Lastschrift, das Abbuchungsverfahren und die Einzugsermächtigung.(Einzugsermächtigungsverfahren) Beim Abbuchungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige an seine Bank den Auftrag, die Forderungen des Zahlungsempfängers, die dieser per Lastschrift stellt, zu begleichen. Ein solcher Abbuchungsauftrag wird in der Regel nicht für einen einmaligen Akt, sondern bis auf Widerruf erteilt. Bei der Einzugsermächtigung dagegen gestattet der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger direkt, per Lastschrift über sein Konto zu verfügen. Bestätigt der Zahlungsempfänger dem Kreditinstitut das Vorliegen einer Einzugsermächtigung, wird die Belastung des Kontos des Zahlungspflichtigen ohne Prüfung durchgeführt. Voraussetzung für das Einlösen einer solchen Lastschrift ist ausschließlich eine ausreichende Deckung des Kontos. Der Zahlungspflichtige kann der Belastung seines Kontos sechs Wochen widersprechen. Das Einzugsermächtigungsverfahren empfiehlt sich vor allem für die Begleichung von regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsforderungen.
1. Beim Kundenkonto Buchungsvorgang, der zur Belastung (Sollbuchung) auf dem Konto führt. Ggs.: Gutschrift.
2. Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Art der belastenden Zahlungsinstrumente. Zuvor autorisierte Belastung des Bankkontos des Zahlungspflichtigen, bei der der Zahlungsvorgang vom Begünstigten ausgelöst wird. Mit ihr lassen sich nur sofort fällige Forderungen einziehen. Lastschriften sind stets bei Sicht fällig; eine Zahlungsfrist kann nicht angegeben werden. Lastschriften werden häufig bei wiederkehrenden Zahlungen wie z. B. Rechnungen von Versorgungsunternehmen (z B. Wasser-, Stromversorgung, Telefonkosten) verwendet oder bei Einmalzahlungen, wenn zwischen Zalungspflichtigem und Begünstigtem kein direkter Kontakt besteht. Lastschriften sind in Europa nach der Überweisung das am zweithäufigsten verwendete Zahlungsinstrument. In manchen Ländern können Lastschriften auch für Internetzahlungen verwendet werden. Die Verfahren sind mit denen für eine Onlinezahlung per Kreditkarte vergleichbar. Der Zahlungspflichtige sendet die Angabe seiner Bankverbindung (Kontonummer und evt. Leitwegangaben) an den Begünstigten oder dessen Bank, und das Geld wird über eine Einzellastschrift vom Konto abgebucht. Diese Verfahren können i.d.R. nur innerhalb eines bestimmten Landes verwendet werden, deshalb für Grenzen überschreitenden E-Commerce weniger geeignet. Banken berechnen meist Gebühren für die Lastschriftdienstleistung, sei es offen, sei es innerhalb der Konto- bzw. Zahlungsverkehrsgebühren. Die Berechnung von Gebühren für die Stornierung von Lastschriften verbieten Urteile des BGH seit 1997. Banken dürfen ihren Kunden auch dann nicht Rücklastschriftgebühren berechnen, wenn sie als Schadensersatz tituliert werden. Dieses Verbot darfauch nicht durch bankinterne Dienstanweisungen umgangen werden.
bargeldlose Zahlung, bei der der Zahlende den Zahlungsempfänger ermächtigt hat, regelmässig einen bestimmten oder einen wechselnden Betrag für bestimmte Leistungen (z.B. Telefongebühren) von seinem Konto abzuziehen. Das Einverständnis des Zahlenden mit einem solchen begrenzten Zugriff in sein Guthaben wird hier also nicht wie beim Scheck auf einem Inkassopapier zum Ausdruck gebracht, sondern durch eine generelle, bis auf Widerruf geltende Erklärung gegenüber dem Zahlungsempfänger, die dieser über seine Bank der Bank des Zahlenden vorlegt. Literatur: Fallscheer-Schlegel, A., Das Lastschriftverfahren, Köln u. a. 1977.
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