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Investivlohn

ist eine Form des Lohns mit Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer: Ein Teil des Lohnes wird zurückbehalten und in der Unternehmung (oder auch in Eigenheimen für die Arbeitnehmer) investiert. Dies soll die Vermögensbildung der Arbeitnehmer fördern. Die Gewerkschaften hingegen wünschen zentrale Investitionsfonds und stehen dieser Lohnform skeptisch gegenüber. Bisher ist der Investivlohn wenig verbreitet.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Teil des Lohnes, der nicht ausgezahlt wird, sondern als Beteiligung im Unternehmen verbleibt.

Die sogenannte „Vermögensbildung in ArbeitnehmerInnenhand“ und die Rolle der Beschäftigten als scheinbare „Miteigentümerinnen“ ist nur scheinbar ein Vorteil. Von den Unternehmen werden solche „Beteiligungen° an Stelle einer konkreten Lohnerhöhung meist in Krisenzeiten vorgeschlagen, wenn sie in Liquiditätsproblemen stecken. Das Investivlohnmodell schützt nicht vor Entlassungen und Arbeitsplatzverlust. Außerdem geht dieser Lohnanteil bei Konkurs verloren, denn diese Forderungen werden als letzte beglichen. >Lohn

Instrument der Vermögenspolitik. Ein bestimmter Teil der Lohnerhöhung wird nicht in bar ausgeschüttet, sondern investiv angelegt. Erst nach Ablauf einer Sperrfrist darf der Arbeitnehmer über die Vermögensanlage verfügen. Sie kann als tariflicher Investivlohn durch die Tarifpartner vereinbart oder durch Gesetz eingeführt sein. Beim betrieblichen Investivlohn erfolgt die Anlage als Kapitalbeteiligung am jeweiligen Unternehmen des Arbeitnehmers. Beim überbetrieblichen Investiv- lohn werden die Mittel über einen Arbeitnehmerfonds investiven Zwecken zugeführt. Hinsichtlich der Stellung des Investivlohns zur tarifvertraglichen Barlohnerhöhung wird zwischen einem alternativen und einem additiven Investivlohn unterschieden. Der alternative Investivlohn wandelt den ausgehandelten (Bar-)Lohnzuwachs ganz oder teilweise in eine investive Anlage um, so dass die Vermögensbildung eine reine Eigenleistung des Arbeitnehmers bleibt. Ein additiver Investivlohn liegt vor, wenn zusätzlich zur (Bar-)Lohnerhöhung ein vom Arbeitgeber getragener investier Lohnanteil tritt. In der lohnpolitischen Praxis kann diese Abgrenzung oft nur schwer getroffen werden, da man hierfür wissen müsste, wie ein alleiniger Barlohnabschluss ausgefallen wäre. Schrittmacher in Richtung auf einen tariflichen Investivlohn in der Bundesrepublik Deutschland war eine Vereinbarung im Baugewerbe aus dem Jahre 1965. Der Tarifvertrag sah vor, dass der Arbeitnehmer, der gewisse freiwillige Eigenleistungen (alternative Investivlohnkomponente) aufbringt, vom Arbeitgeber eine Zulage (additive Investivlohnkomponente) zur Vermögensanlage erhielt, wobei die Anlageart allerdings in das Ermessen des Arbeitnehmers gestellt war. Investivlohnabschlüsse mit weitgehend freier Wahl der Anlage werden durch das  Vermögensbildungsgesetz begünstigt. Die freie Anlage entspricht nicht der ursprünglichen vermögenspolitischen Absicht, mit dem Investivlohn eine breitere Streuung des Produktivvermögens zu erreichen. Die tatsächlich abgeschlossenen Investivlohnvereinbarungen fallen deshalb eher in den Bereich der allgemeinen Sparförderung. Ein Vorteil des Investivlohnes wird darin gesehen, dass die Löhne über die Zunahme der durchschnittlichen Arbeitsproduktivität hinaus angehoben werden können, ohne dass es zu einer Überwälzung auf die Preise kommen muss, da das zusätzliche Arbeitnehmereinkommen nicht nachfragewirksam wird. Eine Überwälzung ist aber von der Nachfrageseite her in dem Ausmass möglich, in dem der Investivlohn zu einer Reduzierung des freiwilligen Sparens führt. Ebenso bestehen Überwälzungsspielräume, wenn der Investivlohn nur in einer Branche eingeführt wird. Wird er in der gesamten Volkswirtschaft installiert, besteht das zentrale Problem darin, ob nicht die Investitionsneigung negativ beeinflusst wird, da die Gewinne geschmälert werden. Um diesen Effekt zu vermeiden, wird eine sukzessive Einführung empfohlen, womit sich aber wiederum Überwälzungsspielräume öffnen.   Literatur: Oberhäuser, A., Investivlohn, in: Gaugier, E. (Hrsg.), HWP, Stuttgart 1975, Sp. 1069ff.

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