Personenvereinigung, bei der das Vermögen allen gehört und bei der bei Willensentscheidungen alle zusammen handeln müssen. Ein einzelnes Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft kann nicht über seinen Anteil frei verfügen. Die klassische Form der Gesamthandsgemeinschaft ist die »Gesellschaft bürgerlichen Rechts« (GbR oder BGB-Gesellschaft) oder die ungeteilte Erbengemeinschaft.
Siehe auch: BGB-Gesellschaft, Miteigentum
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