Konzern
Nach den Definitionen und Vermutungen des» Aktiengesetzes 1965(§§1519 AktG) gilt als Konzern jede Gruppe rechtlich selbständiger Unternehmen, die unter einheitücher Leitung stehen. wird die einheitliche Leitung durch ein Unternehmen (Konzernobergesellschaft) ausgeübt, so spricht man von einem Unterordnungskonzern. Im Gegensatz dazu besteht beim Gleichordnungskonzern oder Koordinierungskonzern (§18 Abs. 2 AktG) kein Abhängigkeitsverhältnis oder Beherrschungsverhältnis zwischen Unternehmen. Vielmehr sind die Konzern Unternehmen vertraglich oder durch andere tatsächliche Gegebenheiten (z. B. Vereinigung der Anteilsmehrheit in der Hand einer Privatperson) der einheitlichen Leitung eines Gremiums oder einer einzelnen Person unterstellt. Ein Gleichordnungskonzern kann jedoch nie ein Vertragskonzern sein, da zum Wesen des Vertragskonzerns das Unterordnungsverhältnis gehört, vielmehr entsteht der Gleichordnungskonzern nur durch eine faktisch ausgeübte einheitliche Leitung (faktischer Gleichordnungskonzern).
Auch: Koordinationskonzern. Konzern, bei dem es keine herrschenden und abhängigen Unternehmen gibt, sondern nur gleichgeordnete. Die konzerntypische einheitliche Leitung wird per Holdinggesellschaft realisiert, in der die Konzernmitglieder gleichberechtigt mitwirken. Im Bankenbereich ist diese Konzernform selten; hier dominiert der Unterordnungs-(Subordinations-)konzern.
Nach dem Verhältnis der einzelnen Konzernunternehmen zueinander kann zwischen einem Gleichordnungs- und einem Unterordnungskonzern unterschieden werden. § 18 Abs. 2 AktG definiert den Gleichordnungskonzern wie folgt: "Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie auch einen Konzern. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen." Die Voraussetzung einheitlicher Leitung als das alleinige Begriffsmerkmal eines Konzerns bleibt, hingegen entfallen der Abhängigkeitstatbestand und damit ein Über-/Unter- ordnungsverhältnis zwischen den Konzernunternehmen. Beim Gleichordnungskonzern kann die einheitliche Leitung z.B. auf der Grundlage eines vertraglichen Gemeinschaftsorgans der konzernverbundenen Unternehmen oder darauf beruhen, dass die Anteile der Konzernunternehmen in der Hand eines Eigentümers vereinigt sind, der kein Unternehmen ist. Das vertragliche Gemeinschaftsorgan kann z.B. in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§705 f. BGB) bestehen, ohne dass die BGB-Gesellschaft ein Unternehmen ist und ohne dass eine Abhängigkeit der Unternehmen der Mitglieder der BGB-Gesellschaft von dieser BGB-Gesellschaft begründet wird. Eine weitere Möglichkeit zur Ausübung der einheitlichen Leitung besteht in der personellen Identität von Vorstandsmitgliedern in den relevanten Unternehmen, ohne dass zwischen diesen Unternehmen eine Stimmrechtsmehrheit besteht. In Deutschland hat der Gleichordnungskonzern nur eine untergeordnete Bedeutung erlangt; er unterliegt nicht der Pflicht zur Konzernrechnungslegung.
Eine relativ seltene Form des Unterordnungskonzerns, bei dem die einheitliche Leitung durch ein vertragliches Gemeinschaftsorgan oder durch eine anderweitige personelle Verflechtung der Geschäftsführung der beteiligten Unternehmen erfolgt.
vgl. Vertragskonzern, faktischer Konzern
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