Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Gleichordnungskonzern

Konzern

Nach den Definitionen und Vermutungen des» Aktiengesetzes 1965(§§1519 AktG) gilt als Konzern jede Gruppe rechtlich selbständiger Unternehmen, die unter einheitücher Leitung stehen. wird die einheitliche Leitung durch ein Unternehmen (Konzernobergesellschaft) ausgeübt, so spricht man von einem Unterordnungskonzern. Im Gegensatz dazu besteht beim Gleichordnungskonzern oder Koordinierungskonzern (§18 Abs. 2 AktG) kein Abhängigkeitsverhältnis oder Beherrschungsverhältnis zwischen Unternehmen. Vielmehr sind die Konzern Unternehmen vertraglich oder durch andere tatsächliche Gegebenheiten (z. B. Vereinigung der Anteilsmehrheit in der Hand einer Privatperson) der einheitlichen Leitung eines Gremiums oder einer einzelnen Person unterstellt. Ein Gleichordnungskonzern kann jedoch nie ein Vertragskonzern sein, da zum Wesen des Vertragskonzerns das Unterordnungsverhältnis gehört, vielmehr entsteht der Gleichordnungskonzern nur durch eine faktisch ausgeübte einheitliche Leitung (faktischer Gleichordnungskonzern).

Auch: Koordinationskonzern. Konzern, bei dem es keine herrschenden und abhängigen Unternehmen gibt, sondern nur gleichgeordnete. Die konzerntypische einheitliche Leitung wird per Holdinggesellschaft realisiert, in der die Konzernmitglieder gleichberechtigt mitwirken. Im Bankenbereich ist diese Konzernform selten; hier dominiert der Unterordnungs-(Subordinations-)konzern.

Nach dem Verhältnis der einzelnen Konzernunternehmen zueinander kann zwischen einem Gleichordnungs- und einem Unterordnungskonzern unterschieden werden. § 18 Abs. 2 AktG definiert den Gleichordnungskonzern wie folgt: "Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie auch einen Konzern. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen." Die Voraussetzung einheitlicher Leitung als das alleinige Begriffsmerkmal eines Konzerns bleibt, hingegen entfallen der Abhängigkeitstatbestand und damit ein Über-/Unter- ordnungsverhältnis zwischen den Konzernunternehmen. Beim Gleichordnungskonzern kann die einheitliche Leitung z.B. auf der Grundlage eines vertraglichen Gemeinschaftsorgans der konzernverbundenen Unternehmen oder darauf beruhen, dass die Anteile der Konzernunternehmen in der Hand eines Eigentümers vereinigt sind, der kein Unternehmen ist. Das vertragliche Gemeinschaftsorgan kann z.B. in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§705 f. BGB) bestehen, ohne dass die BGB-Gesellschaft ein Unternehmen ist und ohne dass eine Abhängigkeit der Unternehmen der Mitglieder der BGB-Gesellschaft von dieser BGB-Gesellschaft begründet wird. Eine weitere Möglichkeit zur Ausübung der einheitlichen Leitung besteht in der personellen Identität von Vorstandsmitgliedern in den relevanten Unternehmen, ohne dass zwischen diesen Unternehmen eine Stimmrechtsmehrheit besteht. In Deutschland hat der Gleichordnungskonzern nur eine untergeordnete Bedeutung erlangt; er unterliegt nicht der Pflicht zur Konzernrechnungslegung.   

Eine relativ seltene Form des Unterordnungskonzerns, bei dem die einheitliche Leitung durch ein vertragliches Gemeinschaftsorgan oder durch eine anderweiti­ge personelle Verflechtung der Geschäftsführung der beteiligten Unternehmen erfolgt.
vgl. Vertragskonzern, faktischer Konzern

Vorhergehender Fachbegriff: Gleichmöglichkeitsmodell | Nächster Fachbegriff: Gleichtägige Anschaffung bzw. gleichtägige Kasse



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Beratungsgremium | Performance Fund | Europäisches Patentübereinkommen

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon