Konzern
Der Konzernbegriff ist in den §§15 bis 19 AktG 1965 durch ein System von Vermutungen und Definitionen festgelegt. Allgemein gilt danach, daß jede Gruppe rechtlich selbständiger Unternehmen als Konzern anzusehen ist, die unter einheitlicher Leitung steht. Von einem Unterordnungskonzern oder Subordinationskonzern (§ 18 Abs. 1 AktG 1965) spricht man dann, wenn die einheitliche Leitung aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 17 AktG 1965) ausgeübt wird. Das Abhängigkeitsverhältnis kann durch einen Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG 1965) oder einen Eingliederungsvertrag (§319 AktG 1965) bedingt sein. In diesen Fällen sind die Weisungsbefugnisse des herrschenden Unternehmens so umfassend, daß das Vorhegen der einheitlichen Leitung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG 1965 ohne besondere Prüfung anzunehmen ist; man spricht von einem Vertragskonzern. Daneben begründen direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligungen die widerlegbare Vermutung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Ein solches Verhältnis kann aber auch durch sonstige Gegebenheiten bedingt sein, z. B. dadurch, daß der Vorstand der Untergesellschaft aus weisungsgebundenen Angestellten der Obergesellschaft besteht. Liegt ein AbhängigkeitsVerhältnis aufgrund von Beteiligungen oder sonstigen faktischen Gegebenheiten vor, so vermutet das Gesetz, daß die beteiligten Unternehmen einheitlich geleitet werden, d. h. einen Konzern bilden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG 1965). Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar, weshalb es in solchen Fällen, anders als beim Vertragskonzern, auf die tatsächliche Ausübung der einheitlichen Leitung ankommt. Den Konzern nach § 181127Abs. 1 Satz 3 AktG 1965 bezeichnetman als faktischen Unterordnungskonzern.
Auch: Subordinationskonzern. Weitaus häufigste Form des Bankkonzerns, bei der dieser durch eine herrschende Bank und eine oder  meist  mehrere beherrschte Banken und andere Unternehmen, meist des Finanzdienstleistungsbereichs, besteht. Ggs.: Gleichordnungskonzern.
Nach dem Verhältnis der einzelnen Konzernunternehmen zueinander kann zwischen einem Unterordnungs- und einem Gleichordnungskonzern unterschieden werden. Neben dem Tatbestand der tatsächlich ausgeübten einheitlichen Leitung als dem Merkmal eines Konzerns schlechthin setzt der in § 18 Abs. 1 AktG geregelte Unterordnungskonzern ein ikbhangigKeits- und damit ein Uber-/Unterordnungsverhältnis zwischen der Konzernober- und der Konzernuntergesellschaft voraus. Ein Unterordnungskonzern wird unwiderlegbar angenommen, wenn zwischen den Konzernunternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder der Eingliederungstatbestand vorliegt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AktG). Ansonsten wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG von einem abhängigen Unternehmen widerlegbar vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Die Beweislast, dass trotz Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses kein Konzern vorliegt, obliegt der Konzernleitung, d. h. dem Vorstand der Obergesellschaft. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass ein Abhängigkeitsverhältnis gleichzeitig zum Konzerntatbestand führt, da i. d. R. von der Möglichkeit der Ausübung einheitlicher Leitung auch Gebrauch gemacht werden dürfte und die Widerlegungstatbestände nur in Ausnahmefällen eindeutig bekundbar sind. Der Unterordnungskonzern ist die in Deutschland dominierende Konzernart.
Ein - Konzern, bei dem die einheitliche Leitung aufgrund eines Beherrschungsverhältnisses vom Management der
Konzernobergesellschaft wahrgenommen wird. Das Beherrschungsverhältnis kann auf vertraglichen Grundlagen beruhen, Vertragskonzern, oder aufgrund einer absoluten oder relativen Mehrheitsbeteiligung gegeben sein, - faktischer Konzern.
Die einheitliche Leitung wird durch die Geschäftsführung oder den Vorstand der Konzernobergesellschaft wahrgenommen. Bei dem relativ seltenen - Gleichordnungskonzern erfolgt die einheitliche Leitung durch ein vertragliches Gemeinschaftsorgan oder durch eine anderweitige personelle Verflechtung der Geschäftsführung der beteiligten Unternehmen.
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