steuerrechtlicher Begriff. Organschaft ist die wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Unterordnung eines Unternehmens unter ein anderes.
Führt zur steuerlichen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einheit eines Konzerns (Konzernsteuerrecht). Die Organschaft ist im Bereich des Körperschaft-, Gewerbe- und des Umsatzsteuerrechts möglich. Voraussetzung für eine Organschaft ist in allen drei Bereichen die organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Eingliederung einer inländischen Gesellschaft in ein inländisches Unternehmen, auch wenn nicht in allen Gebieten mit diesen Begriffen die gleichen Inhalte verbunden werden. Im Körperschaftsteuerrecht wird ergänzend ein Gewinnabführungsvertrag verlagt.
Organschaft ist ein steuerrechtlicher Begriff. Die Organschaft ist ein rechtliches und tatsächliches Unterordnungsverhältnis aufgrund der Eingliederung einer oder mehrerer Kapitalgesellschaften, die zwar rechtlich selbständig, aber wirtschaftlich unselbständig sind, in eine übergeordnete Unternehmung, dem Organträger.
Das steuerrechtliche Institut der Organschaft existiert im Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, und Umsatzsteuergesetz. Diese Steuergesetze regeln die Besteuerung rechtlich selbständiger aber wirtschaftlich eng miteinander verbund ener Unternehmen in unterschiedlicher Weise.
1. Körperschaftsteuerliche Organschaft (§§ 14-19, 36, 37 KStG, Abschnitte 48-60 KStR) Organträger (OT) können inländische Unternehmen jeglicher Rechtsform sein, Organgesellschaft (O) lediglich inländische Kapitalgesellschaften. O muß in den OT in der Art einer unselbständigen Unterneh-mensabteilung eingegliedert sein: notwendig ist eine finanzielle (= Stimmrechtsmehrheit), organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung. Körperschaftsteuerliche Konsequenzen ergeben sich erst dann, wenn OT und O einen 5jährigen Gewinnabführungsvertrag (GAV; betrifft handelsrechtlichen Gewinn und Verlust) abschließen. OT und O ermitteln zwar weiterhin jeweils ihr eigenes Einkommen (keine Eliminierung von zwischengewinnen im Organkreis: Konzernabschlüsse nach den §§ 329-338 AktG sind steuerlich ohne Bedeutung). Das Einkommen von O wird jedoch OT zugerechnet und bei OT besteuert. Ausgenommen sind lediglich Gewinnausschüttungen an außerhalb des Organkreises stehende Minderheitsgesellschafter von Organschaft Diese Einkommensteile werden von O der Körperschaftsteuer unterworfen. Die Bedeutung der körperschaftsteuerlichen Organschaft liegt im wesentlichen darin, daß Verluste im Rahmen des Organkreises steuerlich auswertbar sind.
2. Gewerbesteuerliche Organschaft(§2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG, Abschnitt 17 GewStR)
Ist eine Kapitalgesellschaft (O) in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (OT) eingeghedert (Eingliederungsmerkmale wie im KStG), so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens. O ist damit nicht gewerbesteuerpflichtig; OT ist allein Steuerschuldner (ein GAV ist gewerbesteuerlich ohne Bedeutung). OT und O ermitteln jedoch getrennt ihre jeweiligen Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien, die dann zusammengerechnet werden. Auch im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft ist ein Gewerbeverlust bzw. ein negatives Gewerbekapital im Organkreis auswertbar.
3. Umsatzsteuerliche Organschaft(S 2 Abs. 2 UStG)
Die Eingliederungsmerkmale eines Unternehmens in ein anderes Unternehmen sind dieselben wie im KStG und GewStG. Sind die Eingliederungsmerkmale gegeben, ist O kein Unternehmer i. S. des UStG mehr(ein GAV ist umsatzsteuerlich ohneBedeutung). Die Leistungen von Osind dann Umsätze des OT, der sieermittelt und versteuert sowie auchdie entsprechende Vorsteuer inAnspruch nimmt. Seit Einführungder Mehrwertsteuer 1968 hat die umsatzsteuerliche Organschaft nur nochveranlagungs-technische Bedeutung(eine einzige USt-Veranlagung fürden Organkreis).
Zusammenschluss von 2 Unternehmen, bei dem ein juristisch selbstständiges, jedoch wirtschaftlich nicht mehr selbstständiges Unternehmen (Organgesellschaft, Tochterunternehmen, Untergesellschaft) in ein anderes Unternehmen wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell vollständig eingegliedert ist; es unterliegt den Weisungen der Mutter- oder Obergesellschaft. Im Bankwesen auftretend.
Rechtlich selbständige Unternehmen werden grundsätzlich unabhängig von ihrer Konzernzugehörigkeit individuell besteuert (Konzernbesteuerung). Nur die Organschaftsregelungen des KStG (§§ 14-19), GewStG (§ 2) und UStG (§ 2) tragen bestimmten Unternehmensverbindungen Rechnung. Zentrale Voraussetzungen der Organschaft sind neben einem -Gewinnabführungsvertrag (nur bei KSt) eine finanzielle (Beteiligung 50%), wirtschaftliche und organisatorische (Beherrschungsvertrag oder faktische Beherrschung) Eingliederung der Organgesellschaft (Tochterkapitalgesellschaft) in den Organträger (Ober- oder Muttergesellschaft). Bei einer Organschaft werden die steuerlichen Ergebnisse auch weiterhin für die einzelnen Unternehmen getrennt ermittelt, anschliessend aber dem Organträger zugerechnet und bei ihm der Besteuerung unterworfen. Dies hat zur Folge, dass die Gewinne und Verluste im Rahmen der KSt sowie positive und negative Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien bei der GewSt sofort gegeneinander verrechnet werden können. Die umsatzsteuerliche Organschaft behandelt Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zwischen den Organgesellschaften als nicht steuerbare Innenumsätze, führt aber im System der Mehrwertsteuer im allgemeinen nur zu verwaltungstechnischen Vorteilen. Literatur: Bauer, K,. Die Besteuerung deutscher Konzerne, Regensburg 1987.
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