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Schachtelprivileg

Anwendung bei der Vermeidung von ertragsoder substanzsteuerlicher Mehrfach- oder Doppelbesteuerungen, die sich bei der Verschachtelung von Kapitalgesellschaften ergeben.

Bezeichnet die ertrag- und substanzsteuerliche Vergünstigung, durch welche eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung von Kapitalgesellschaften vermieden wird, die an anderen steuerpflichtigen Unternehmen ab einem bestimmten Umfang beteiligt sind. Die Steuervergünstigung bezieht sich auf die Gewerbesteuer und Vermögenssteuer. Bei der Gewerbesteuer ist die Schachtelbeteiligung auf mindestens 10% Kapitalbeteiligung festgelegt. Desgleichen bleibt für die Vermögensbesteuerung einer Kapitalgesellschaft eine Beteiligung ab diesem Umfang bei der Einheitswertermittlung außer Ansatz.

Ist ein Unternehmen 1 an einer Kapitalgesellschaft 2 beteiligt, besteht die Gefahr, daß Ertrag und Vermögen der Kapitalgesellschaft 2 bei dieser selbst besteuert werden und wirtschaftlich der gleiche Ertrag nämlich bei Ausschüttung und das gleiche Vermögen nämlich in Gestalt der Beteiligung im Vermögen des Unternehmens 1 steuerlich noch einmal beim Unternehmen 1 erfaßt werden. Diese Doppelbelastungen werden für die Körperschaftsteuer durch das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren vermieden. Auch im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft kommt es nicht zu einer der Artigen Doppelbelastung. Es drohen aber gewerbesteuerliche Doppelbelastungen außerhalb der Organschaft sowie vermögensteuerlicheDoppelbelastungen. Sie werden unter bestimmten Beteiligungs-Voraussetzungen durch das vermögensteuerliche und das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg vermieden.
1. Das vermögensteuerliche Schachtelprivileg (§ 102 Abs. 1 Bewertungsgesetz, BewG, Abschnitt 25 Vermögensteuerrichtlinien, VStR) setzt voraus, daß
a) eine inländische Kapitalgesellschaftam Grund oder Stammkapital eineranderen inländischen Kapitalgesellschaft mindestens zu 25% unmittelbar beteiligt ist und
b) dies ununterbrochen seit mindestens 12 Monaten der Fall gewesenist.
Die Schachtelbeteiligung der Kapitalgesellschaft 1 (»Schachtelmutter«) gehört dann nicht zum gewerblichen Betrieb der Kapitalgesellschaft 1 und geht also in deren Einheitswert nicht ein. Die Schachtelbeteiligung der Kapitalgesellschaft 1 unterliegt somit nicht der Vermögensteuer. Ebenso außer Ansatz bleiben Schulden, die mit einer Schachtelbeteiligung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 103 Absatz 1 BewG).
2. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg tritt bei der Gewerbekapitalsteuer und der Gewerbeertragsteuerauf.
Schachtelprivileg Gewerbekapitalsteuer: Bei Beteiligungen von Kapitalgesellschaften an Kapitalgesellschaften spricht man von einem derivativen Schachtelprivileg Gewerbekapitalsteuer, wenn die Beteiligung bereits nach § 102 BewG (vermögensteuerliches Schachtelprivileg) nicht Bestandteil des Gewerbekapitals der Schachtelmutter geworden ist. Liegen bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften die Voraussetzungen des § 102 BewG nicht vor halten also natürliche Personen oder Personengesellschaften die Beteiligung oder ist die 12-Monats-Frist nicht gewahrt -, findet eine Einbeziehung der Beteiligung in das Gewerbekapital der Schachtelmutter trotzdem nicht statt, wenn diese mindestens zu 25 % beteiligt ist (originäres Schachtelprivileg Gewerbekapitalsteuer gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2a Gewerbesteuergesetz, GewStG).
Schachtelprivileg Gewerbeertragsteuer: Bei Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften werden deren Erträge bei der Schachtelmutter dann nicht erfaßt, wenn diese mindestens zu 25% beteiligt ist (§9 Nr. 2 a GewStG).
Wertänderungen der Schachtelbeteiligung (z. B. Teilwertabschreibung) werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Schachtelmutter berücksichtigt.
Neben den nationalen vermögensteuerlichen und gewerbesteuerlichenSchachtelprivilegien existiert in fastallen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen noch ein internationalesSchachtelprivileg, das sich auf Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer beziehen kann. Esgreift ein, wenn eine deutsche Kapitalgesellschaft an einer ausländischenKapitalgesellschaft beteiligt ist (imallgemeinen zu mehr als 25%). Kapitalerträge aus einer solchen Beteiligung bzw. die Beteiligung selbst bleiben dann von deutscher Steuer freigestellt.


In mehreren Steuergesetzen werden Beteiligungen von mindestens 10% an Gesellschaften und Erträge aus den Beteiligungen von der Steuer befreit. Der Begriff Schachtelprivileg soll diese Regelung kennzeichnen (Konzernbesteuerung). Schachtelprivilegien bestehen bei der KörperschaftsteuerGewerbeertrag- und  Gewerbekapitalsteuer sowie Vermögensteuer. Sie werden auch bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gewährt; in den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ist die Grenze für Schachtelbeteiligungen allerdings regelmässig bei einem Anteilsbesitz von 25% gezogen worden. Die unilateralen Regelungen des deutschen Steuerrechts gelten gegenüber den in den Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Massnahmen nur subsidiär. Sie sind jedoch anzuwenden, wenn sie weitergehende Vergünstigungen enthalten als die DBA. Deshalb ist für Steuerpflichtige mit Auslandsbeziehungen grundsätzlich die 10%ige Mindestbeteiligung relevant.   Literatur: Moebus, U., Schachtelbeteiligung bei der Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und Gewerbesteuer in nationaler und internationaler Sicht, Herne, Berlin 1979.

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