Die einheitliche Leitung ist das Wesensmerkmal eines Konzerns. Sie bedeutet, daß die Unternehmungspolitik der Konzernunternehmungen und die Koordination grundsätzlicher Fragen der Geschäftsführung durch die Muttergesellschaft erfolgt. Einzelinteressen müssen dabei dem Konzerninteresse untergeordnet werden.
Die Zusammenfassung von rechtlich selbständigen Unternehmen (U.) unter einheitlicher Leitung ist Voraussetzung für das Bestehen eines » Konzerns im aktienrechtlichen Sinne und damit Grundlage für die Feststellung eines Konzernverhältnisses (S 18 AktG 1965). Fehlt das Kriterium der einheitlichen Leitung, ist selbst zwischen herrschenden und » abhängigen U. kein Konzernverhältnis gegeben. Der Begriff einheitliche Leitung wird im AktG 1965 weder exakt definiert noch umschrieben. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum AktG 1965 gilt folgendes: »Als Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung muß es bereits angesehen werden, wenn die Konzernleitung die Geschäftspolitik der Konzerngesellschaften und sonstige Grundsätzliche Fragen ihrer Geschäftsführung aufeinander abstimmt. Diese Abstimmung setzt kein Weisungsrecht voraus. Sie kann sich vielmehr auch in der lockeren Form gemeinsamer Beratungen vollziehen oder aus einer personellen Verflechtung der Verwaltungen ergeben. Eine gesetzliche Festlegung der an die einheitliche Leitung zu stellenden Anforderungen erscheint aber angesichts der vielfältigen Formen, die die Wirtschaft für die Konzernleitung herausgebildet hat, nicht möglich. « Die einheitliche Leitung beinhaltet damit kein generelles Weisungsrecht. Bei Abgrenzungsfragen sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, d. h. als Tatbestandsvoraussetzung für den Konzern genügt es nicht, daß eine einheitliche Leitung gegeben sein könnte, sondern daß sie tatsächlich ausgeübt wird. (Im Gegensatz dazu genügt für die Begriffsbestimmung der herrschenden und abhängigen U. §17 AktG 1965 die Möglichkeit der Beherrschung.) Gegenstand der einheitlichen Leitung sind die originären Führungs und Leitungsaufgaben eines U. Für den Konzern wird keine bestimmte Dauer der einheitlichen Leitung vorgeschrieben. Demnach wird auch eine vorübergehende Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung der Annahme eines Konzernverhältnisses nicht widersprechen. Nach herrschender Auffassung ist jedoch eine fallweise Einflußnahme kein ausreichendes Kriterium für die Ausübung der einheitlichen Leitung; es wird nachhaltige Beeinflussung verlangt. Für die aus einem Konzernverhältnis entstehenden Rechtsfolgen ist entscheidend, daß die einheitliche Leitung am Bilanzstichtag besteht.
Auf die Definition des Begriffes der einheitlichen Leitung hat der Gesetzgeber in § 290 Abs.! HGB bewusst verzichtet, weil die praktischen Ausgestaltungsmöglichkeiten der einheitlichen Leitung — die von straffer Zentralisation bis zu extremer Dezentralisierung der Entscheidungsbefugnisse reichen können — vielfältige Ausprägungen haben können. Zu erwähnen ist aber, dass für die Begründung der Konzernrechnungslegungspflicht eine Beteiligung gern. § 271 Abs.! HGB vorhanden sein muss. Die Vermutung einer einheitlichen Leitung kann allerdings widerlegt werden. Siehe auch Konzernabschluss.
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